D&O-Versicherung für den Aufsichtsrat
"Eine erhebliche Verbesserung der Rechtsposition sowohl der Vorstands- als auch der Aufsichtsratsmitglieder wäre erreicht, wenn es getrennte Policen für die Mitglieder des Vorstands einerseits und des Aufsichtsrats andererseits gäbe."
Die D&O-Versicherung hat in der heutigen Form ihren Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika. Infolge der Zunahme von Haftungsfällen und dem medienwirksamen ARAG-Urteil aus dem Jahre 1997 etablierten im Wesentlichen angloamerikanische Versicherer die D&O-Versicherung in Deutschland. Hierbei wurden jedoch Deckungskonzepte eingeführt, die auf das amerikanische One-Tier Board System zugeschnitten sind. In diesem findet – anders als im deutschen Two-Tier Board System – keine Trennung von Aufsichtsrat- und Managerhaftung statt. Vielmehr hat das eine Board sicherzustellen, dass im Interesse der Anteilseigner gehandelt wird. Eine D&O-Versicherung ist daher im amerikanischen One-Tier Board System zweckmäßig. Die unreflektierte Übernahme amerikanischer D&O-Konzepte, kann jedoch für den Aufsichtsrat bzw. Beirat oder Verwaltungsrat im deutschen Rechtsraum mit einer klaren Aufgabentrennung fatale Folgen haben. Die gilt in der Praxis für den Aufsichtsrat der AG bis hin zum Beirat in einem kommunalen Unternehmen,

- Strategische Weiterentwicklung,
- Sicherstellung der operativen Umsetzung,
- Einhaltung von Compliance-Standards,
- Weitere Pflichten des Vorstands

- Überwachung des Vorstands,
- Prüfung des Jahresabschlusses,
- Einhaltung von Compliance-Standards,
- Weitere Pflichten des Aufsichtsrats

- Interessenkonflikt im Streitfall zwischen Aufsichtsrat und Vorstand durch eine D&O-Versicherung,
- eine Deckungssumme bei einem Versicherer,
- Zunahme an Fällen, in denen der Vorstand (z.T. bewusst) die Deckungssumme der D&O vollständig aufbraucht,
- Aufsichtsrat verfügt über keinen Schutz aus der D&O, ist jedoch per Aufgabe veranlasst die Interessen der Gesellschaft wahrzunehmen. Tut er dies nicht sorgsam, so ist er mit seinem gesamten Vermögen in der Haftung
Ein Auszug an hieraus resultierenden Risiken stellen wir Ihnen im Folgenden vor; beachten Sie bitte, dass die Aufstellung auf Verwaltungs- bzw. Beiräte übertragbar ist, eine Nennung der Übersichtlichkeit halber jedoch nicht immer aufgeführt wurde. Anschließend stellen wir Ihnen unsere innovative und wirtschaftlich Lösung vor, die MRH Trowe Supervisory Board Protect .
MRH Trowe Supervisory Board Protect
Die Deckungssumme ist durch Vorstände verbraucht/reserviert:
In Fällen, in denen Vorstände und Aufsichtsräte wegen desselben Sachverhalts haften, erfolgt in der Regel zunächst die Inanspruchnahme der Vorstände durch die Gesellschaft (vertreten durch den Aufsichtsrat).
(weiterlesen) </p> <p style="text-align: justify;">Dabei besteht für die Aufsichtsräte das Risiko, dass die Deckungssumme der D&O-Unternehmenspolice bereits im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Vorstände verbraucht ist. Zum einen durch die oftmals erheblichen Abwehrkosten, die der Versicherer der D&O-Unternehmenspolice zur Verteidigung der Vorstände aufbringen muss, zum anderen durch die Gewährung von Deckungsschutz für die Freistellung.</p> <p style="text-align: justify;">Das Aufsichtsratsmitglied kann sich nicht sicher sein, dass der Versicherer zu seinen Gunsten Abwehrkosten freigibt, bevor nicht der zuerst in Anspruch genommene Vorstand vollständig freigestellt wurde. Sofern in der Folge keine Deckungssumme mehr zur Verfügung steht, sind die Aufsichtsräte bei einem späteren Regress (durch die Vorstände) oder in einem weiteren Versicherungsfall in derselben Versicherungsperiode ohne Schutz. Das ist umso misslicher, als die Abwehrkosten bei komplexen Organstreitigkeiten mit zahlreichen Beteiligten und gegebenenfalls strafrechtlichem Einschlag, Beträge in Millionenhöhe erreichen können
Präventive Streitverkündung von Vorständen bzw. Geschäftsführern:
Zunehmend werden Fälle bekannt, in denen Vorstände bzw. Geschäftsführer, die ihrerseits von der Gesellschaft verklagt werden, den Mitgliedern der Aufsichtsrats den Streit verkünden, um so einen potenziellen Regressanspruch zu sichern.
(weiterlesen) </p> <p style="text-align: justify;">Durch die funktionale Trennung von Vorstand und Aufsichtsrat besteht die Gefahr erheblicher Interessenskollisionen, die auf die D&O-Unternehmenspolice durchschlagen. Der Beitritt des streitverkündeten Aufsichtsratsmitglieds auf Seiten der klagenden Gesellschaft ist in der herkömmlichen D&O-Unternehmenspolice nicht vom Versicherungsschutz umfasst.</p> <p style="text-align: justify;">Die Aufsichtsräte haften der Gesellschaft auf Schadensersatz, wenn sie die Vorstände nicht ausreichend überwachen. Hat das Aufsichtsratsmitglied tatsächlich seine Aufsichtspflichten verletzt, haftet es neben den Vorständen als Gesamtschuldner für den entstandenen Schaden – u.a. mit seinem Privatvermögen.</p> <p style="text-align: justify;">In einem Haftungsprozess bleibt dem in Anspruch genommenen Vorstand häufig nichts anderes übrig, als den Aufsichtsratsmitgliedern den Streit zu verkünden, um einen potenziellen Innenausgleichsanspruch abzusichern. Selbst wenn die Verletzung einer Aufsichtsratspflicht und damit ein Regressanspruch nicht auf der Hand liegt, können Vorstände die Streitverkündung als prozesstaktisches Mittel einsetzen und tun dies vermehrt durch gute Rechtsberatung</p> <p style="text-align: justify;">
Sogenannte "Beißhemmung" des Aufsichtsrats:
Aus Sicht der Gesellschaft besteht das Risiko einer „Beißhemmung“ auf Seiten der Aufsichtsräte. Diese könnten aus Angst vor Regressansprüchen bei fehlendem D&O-Versicherungsschutz geneigt sein, die pflichtvergessenen Vorstände trotz gültiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe hierzu ARAG/Garmenbeck) erst gar nicht in Anspruch
(weiterlesen) </p> <p style="text-align: justify;"><span>zu nehmen oder zumindest auf einen – für die Gesellschaft – ungünstigen Vergleich hinzuwirken, um ihr eigenes Haftungsrisiko versuchen zu reduzieren.</span> <span>Für die hieraus entstehenden Pflichtverletzungen sind Sie jedoch haftbar und können von der Gesellschaft entsprechend belangt werden. Im Zweifel inkl. Rückgriff auf Ihr Privatvermögen</span>
Interessenskonflikt des Versicherers:
Ein bedeutender Nachteil der Versicherung des Vorstands und Aufsichtsrats unter einer D&O-Police ist der Punkt, dass z.B. im Fall
(weiterlesen) </p> <p style="text-align: justify;"><span>der Streitverkündung ein Versicherer die Interessen zwei konträrer Interessenlagen vertreten soll, nämlich die des Vorstands und des Aufsichtsrats. Im Extremfall gilt es für den Versicherer seiner objektiven Rolle nachzukommen, bei erheblichen finanziellen Nachteilen für ihn selbst. Mit unserem Konzept wollen wir vermeiden, dass Ihre Interessen (z.B. Informationen zu Ihrer Verhandlungsstrategie) und die der Gesellschaft von der Einhaltung irgendwelcher „Chinese-Walls“ bei in i.d.R. sehr kleinen, weil hochspezialisierten, Abteilungen der Versicherer abhängen. Zudem stellen wir so sicher, dass neben unserem Expertenteam (Wir und unser MRH Trowe Anwaltsnetzwerk) auch der Versicherer uneingeschränkt im eigenen Interesse auf Ihrer Seite für Sie kämpft</span></p> <p style="text-align: justify;">
Viele weitere Bausteine, die echten Schutz bedeuten:
Darüber hinaus haben wir viele Bausteine als Top-10 Industriemakler herausverhandeln können, die aus unserer Expertise einen echten Mehrwert für Sie darstellen. Zwei Beispiele:
(weiterlesen) </p> <p>1) Unser Konzept gewährt Versicherungsschutz für Aufsichtsratsmitglieder auch dann, wenn die bestehende Unternehmens-D&O-Police wegen arglistiger Täuschung angefochten wird. In der Praxis sind Aufsichtsräte in den Abschluss (Obliegenheit: "Wahrheitsgemäße Angaben im Risikoerfassungsbogen" und Verhandlung der Unternehmens-D&O nicht oder nur kaum eingebunden.</p> <p>2) Unser Konzept sichert Sie auch ab, wenn ein besonderer Vertreter aus dem gleichen oder einem ähnlichen Lebenssachverhalt heraus Mitglieder des Aufsichtsrats und des geschäftsführenden Organs in Anspruch nimmt.</p> <p style="text-align: justify;">
Gemeinsam mit der renommierten Top Wirtschaftskanzlei Mayer Brown in Person von Dr. Ulrike Binder und Dr. Jan Kraayvanger und Michael Unglaub (AIG) sowie Boris Prochazka (MRH Trowe) wurden im Webinar folgende Punkte vertieft:
- Gestiegene Bedeutung der Aufsichtsratshaftung,
- Mögliche Interessenskonflikte bei der Aufklärung, Prüfung und Durchsetzung von Haftungsansprüchen gegen Vorstände,
- Spannungsverhältnis zwischen Vorstand und Aufsichtsrat im Organhaftungsprozess, insbesondere bei Streitverkündungen von in Anspruch genommenen Vorständen gegen einzelne Aufsichtsratsmitglieder sowie
- ein separater D&O-Schutzschirm für Aufsichtsräte bei einem unabhängigen D&O-Versicherer wirkt und weshalb dieser in der Praxis neuerdings aus Corporate Governance-Gründen gefordert wird.
Sie werden auf unser Kontaktformular weitergeleitet. Bitte nennen Sie dort die Rechtsform des Unternehmens und das Anliegen "Aufsichtsrat-Absicherung". Unser Team meldet sich umgehend bei Ihnen.
Geometry
Fachartikel zur Aufsichtsrathaftung
We think geometry is radical and that you will benefit greatly by learning to harness its power. We invite you to learn more with our free courses.
Pflichten von Aufsichtsräten
Welche Pflichten hat ein Aufsichtsrat? Welche Haftung kann hieraus resultieren? Diesen Fragen sind wir nachgegangen und haben hier aus Sicht eines Aufsichtsrats (persönliche Perspektive) auch Optionen zur Absicherung via den verschiedenen D&O-Optionen aufgezeigt.

Haftung bei Unternehmen der öffentlichen Hand
Aufsichtsrat bzw. Beirat im einen Unternehmen der öffentlichen Hand wird häufig aus Prestigegründen wahrgenommen. Das im Haftungsfall das Aktienrecht Anwendung finden kann ist vielen jedoch nicht bewusst. Dr. Haberstroh - renommierter Gesellschaftsrechtler der Wirtschaftskanzlei Menold Bezler - klärt Sie hierzu auf.

360gradmanagerschutz GmbH ist die Spezialboutique für komplexe Managerhaftungsthemen (D&O-Versicherung/ Rechtsschutzprogramme) sowie Transaktionsdeckungen (z.B. POSI-Deckungen bei kapitalmarktrechtlicher Prospekthaftung). Das Team von 360gradmanagerschutz wird geleitet von Boris Prochazka (Rechtsanwalt) und ist Teil von MRH Trowe . Mit über 1.300 Versicherungsexperten ist MRH Trowe einer der 10 führenden Versicherungsmakler mit dem Schwerpunkt auf Firmenkunden im DACH Raum. Die über 12.000 Mandanten betreuen wir als 360gradmanagerschutz bzw. MRH Trowe Hand-in-Hand seit 1950 sowohl im Inland als auch Ausland nach unserer Maxime persönlich – unabhängig – kompetent. Wir verstehen uns als der innovative Industrieversicherungsmakler und wollen unseren Mandanten mit dieser Website die Möglichkeit geben sich zur Organhaftung sowie - auf Wunsch - weiterer Haftungsthemen wie der Prospekthaftung umfassend zu informieren. Den wirkungsvoller Schutz beginnt mit der Kenntnis. Das Streben nach (innovativen) Mehrwerten zeichnet uns aus und – so unser klares Bestreben – stellt für unsere Mandanten echte Mehrwerte dar. Unser 360°-Betreuungsansatz ausgehend von der Betreuung in Risiko Management-/Versicherungsthemen bis hin zur Kredit- & Finanzierungsberatung über führende Benefits & Pensionsprogramme zur Mitarbeiterbindung hilft unseren Mandanten, sich auf das Wesentliche zu fokussieren. Sie wollen mehr zu uns erfahren? Klicken Sie hier, besuchen einer unserer 18 Standorte oder testen Sie uns mit einem Gegenangebot zu Ihrer bestehenden D&O-Versicherung.