Die Haftung des Aufsichtsrats
Lesezeit: 3-4 Minuten; Autor: Björn Stressenreuter
Mehrwerte von "Haftung des Aufsichtsrats": Mit immer neuen Haftungsfällen in der Öffentlichkeit rückt die D&O-Versicherung in den Vordergrund. Berücksichtigt man aber, dass die weit überwiegende Anzahl an Fällen hinter verschlossenen Türen verhandelt werden, lassen sich heutige Dimensionen einschätzen. Doch ist es für den Schutz als Beirat oder Aufsichstrat ebenso wichtig sich mit der eigenen Haftung auseinanderzusetzen und nicht alleine auf die Absicherung zu verlassen. Im Folgenden soll daher die Haftung im Vordergrund stehen bevor Ihnen im Fazit auch Hinweise zur Absicherung von Aufsichtsräten in 2020 gegeben werden.
Vorwort
Gegenüber der Gesellschaft haften Mitglieder des Aufsichtsrats im Wesentlichen über den Verweis in § 116 AktG wie Vorstandsmitglieder nach § 93 Absatz 2 AktG, also immer dann, wenn durch eine ihrerseits zu vertretender Pflichtverletzung kausal ein Schaden für die Gesellschaft entsteht.
Wegen des Erfordernisses einer Pflichtverletzung gilt es also zunächst herauszustellen, welche Pflichten dem Aufsichtsrat obliegen, um anschließend die Frage zu beantworten wann die Verletzung einer solchen Pflicht vorliegt.
Inhaltsverzeichnis
2. Pflichten des Aufsichtsrats
2.1. Beratungsfunktion
2.2. Überwachungsfunktion
3. Wann liegt eine Pflichtverletzung vor?
3.1 Beweislastumkehr
3.2 Business-Judgement-Rule zur Entlastung
3.3 Kausalität für Schaden & Haftungsausschluss
3.4 Wann haften Aufsichtsräte ggü. Dritten?
4. Haftung des Aufsichtsrats: Fazit
2. Pflichten des Aufsichtsrats
Die zentrale Aufgabe des Aufsichtsrates ist, neben seiner Personalkompetenz (also z.B. Einberufung der Vorstandsmitglieder und Festlegung ihrer Vergütung), die Überwachung und Kontrolle des Vorstands, wie sich aus § 111 Abs. 1 AktG ergibt. Diese Aufgabe ist es auch, aus der sich wegen Nichterfüllung die meisten Haftungsfälle für Aufsichtsratsmitglieder ergeben, weshalb sie hier besonders ausführlich beleuchtet werden soll.
Bei der Überwachungsaufgabe des Aufsichtsrats geht es darum, dass der Aufsichtsrat leitenden Entscheidungen des Vorstands auf seine Zweckmäßigkeit, sowie auf seine Rechtmäßig- und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen hat. Dies beinhaltet eine präventive Kontrolle bzgl. solcher Entscheidungen und eine vergangenheitsbezogene Prüfung.
2.1 Beratungsfunktion
Der präventive Teil der Kontrolle ist dabei so ausgestaltet, dass der Aufsichtsrat gegenüber dem Vorstand eine beratende Funktion wahrnimmt. Für Entscheidungen, die für das Unternehmen grundlegende Bedeutung haben sind dem Aufsichtsrat zudem gem. § 111 Abs. 4 S. 2 AktG Zustimmungsvorbehalte einzuräumen. Durch die Einräumung solcher Vorbehalte kann der Aufsichtsrat, wenn auch nur indirekt im Wege eines Vetorechts, aktiv in die Führung der Gesellschaft eingreifen. Im Übrigen ist jedoch das Kontrollorgan „Aufsichtsrat“ klar vom geschäftsführenden Vorstand abzugrenzen, insbesondere hat der Aufsichtsrat keine Weisungsbefugnis gegenüber dem Vorstand (vgl. § 76 Abs. 1 AktG)
Für Mitglieder eines Aufsichtsrates ist zu beachten, dass sich aus dieser Mitwirkungsbefugnis auch eine Haftung ergeben kann. Hätte die Zustimmung zu einer Entscheidung des Vorstands bei pflichtgemäßen Handeln unterbleiben müssen, machen sich die Mitglieder des Aufsichtsrats neben dem Vorstand haftbar und haften hierfür mit ihrem Privatvermögen.
2.2 Überwachungsfunktion
Damit der Aufsichtsrat seine Überwachungsfunktion wahrnehmen kann, ist der Vorstand zum einen zur regelmäßigen Berichterstattung verpflichtet. Zum anderen stehen dem Aufsichtsrat verschiedene Instrumente zur Wahrnehmung seiner Aufgaben zur Verfügung. So kann der Aufsichtsrat neben diesen regelmäßigen Berichten jederzeit sogenannte Ad hoc – Berichte vom Vorstand über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, wie sich aus § 90 Abs.3 AktG ergibt. Des Weiteren steht es dem Aufsichtsrat nach § 111 Abs. 2 S.1 AktG zu, die Bücher, Schriften und Vermögensgegenstände der Gesellschaft einzusehen und zu prüfen, wobei er sich auch Sachverständigen bedienen kann.
Auch aus den vorgenannten Rechten ergeben sich für den Aufsichtsrat gleichzeitig die Pflichten dessen Missachtung zu einer späteren Haftung führen können. Die Aufsichtsratsmitglieder sind verpflichtet die Instrumente so einzusetzen, dass sie sich eine ausreichende Wissensgrundlage für die Erledigung ihrer Aufgaben schaffen können. Grundsätzlich können sie sich dabei auf die Berichte des Vorstands verlassen, diesem aber wegen des offenkundigen Eigeninteresses des Vorstands an einer positiven Berichterstattung nicht blind vertrauen.
Nach dem BGH intensiviert sich deshalb die Pflicht auch selbst Informationen einzuholen mit zunehmender Bedeutsamkeit des Geschäfts für die Gesellschaft. Eine erhöhte Bedeutsamkeit haben besonders risikoreiche Geschäfte. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sich das Unternehmen in einer Krise befindet. In einer solchen Situation stellt der BGH an Aufsichtsräte extrem hohe Anforderungen: Es sei das gesamte ihm zur Verfügung stehende Repertoire an Informationsquellen zu nutzen (BGH NJW 2009, 2454/2455)
Erhöhte Anforderungen an die Überwachungstätigkeit können ebenfalls daraus resultieren, dass ein Mitglied des Aufsichtsrats über besondere Sachkenntnis verfügt oder aufgrund seiner besonderen Funktion im Rat (z.B. Vorsitzende(r) des Aufsichtsrats) zu Teil wird.
Zur Erfüllung seiner Überwachungsfunktion ist der Aufsichtsrat befugt einen Ausschuss einzusetzen, dieser kann sich dadurch allerdings nicht vollständig seiner Aufgabe entledigen. Vielmehr sind in einem solchen Fall die nicht dem Ausschuss angehörenden Mitglieder wiederum zur Überwachung des Ausschusses verpflichtet.
Als Fallstricke für eine Haftung des Aufsichtsrats sind also festzuhalten:
- mangelnde Überwachung des Vorstands
- insbesondere in Krisenzeiten oder aufgrund erhöhter Anforderungen
- mangelnde Überwachung eines etwaigen Aufsichtsratsausschlusses
- Zustimmung zur für die Gesellschaft schädlichen Maßnahmen des Vorstands
3. Wann liegt eine Pflichtverletzung vor?
Auch für die Beantwortung der Frage ob eines Pflichtverletzung vorliegt, findet der § 93 II AktG entsprechende Anwendung. Danach hat also auch der Aufsichtsrat die Sorgfalt anzuwenden, die zur ordentlichen und gewissenhaften Erfüllung seiner Aufgaben erfordert. Dieser Maßstab kann dabei wie oben ausgeführt - je nach konkreter Situation - variieren, jedoch nur zu Lasten der Aufsichtsräte hin zu einer verschärften Haftung. Für die Sorgfaltspflicht gilt also ein objektiver Maßstab. Dies bedeutet, dass besondere Fähigkeiten oder Situationen die Anforderungen an die erforderliche Sorgfalt zwar erhöhen können, fehlende Fähigkeiten fallen dagegen nicht haftungsmildernd ins Gewicht. Jedes Mitglied eines Aufsichtsrats ist nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 85, 293/295 f.) verpflichtet, sich die Fähigkeiten anzueignen, die notwendig sind, um die normalerweise anfallenden Geschäftsvorgänge verstehen und beurteilen zu können.
Das einzelne Aufsichtsratsmitglied haftet dabei immer nur für seine eigene Pflichtverletzung, jedoch wird insbesondere hinsichtlich der Überwachungsaufgabe eine Pflichtverletzung aller oder zumindest mehrerer Mitglieder vorliegen. Dies hat wiederum zur Folge, dass diese gegenüber der Gesellschaft als Gesamtschuldner haften, unabhängig von den Verschuldensanteilen der einzelnen Mitglieder. Gleiches gilt wenn für den Schaden auch der Vorstand verantwortlich ist. Aufsichtsrat- und Vorstandsmitglieder haften dann ebenfalls als Gesamtschuldner gegenüber der Gesellschaft.
Im Ergebnis haftet also jedes Organmitglied, dem eine Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann für den gesamten Schaden, egal ob sein Anteil an diesem Schaden ggf. geringer war als jener anderer Beteiligter. Ein Ausgleich nach Verschuldensanteilen kann erst später im Innenverhältnis zwischen den einzelnen Mitgliedern erfolgen, wobei derjenige, der zuerst auf den Schaden in Anspruch genommen wurde natürlich das Liquiditätsrisiko der anderen Gesamtschuldner trägt.
3.1 Beweislastumkehr
Infolge der Anwendung des § 93 AktG auf den Aufsichtsrat unterliegt auch dieser der Regelung aus dessen Absatz „2 S.2“, welcher eine Beweislastumkehr zu Lasten des Inanspruchgenommenen anordnet. Abweichend von der grundsätzlichen Regel, dass stets der Anspruchsteller die für ihn günstigen Umstände zu beweisen hat, steht hier das in Anspruch genommene Aufsichtsratmitglied in der Pflicht zu beweisen, dass er nicht pflichtwidrig gehandelt hat. Dies bereitet in der Praxis regelmäßig, insbesondere für ein aus der Gesellschaft ausgeschiedenes Mitglied, erhebliche Probleme.
3.2 Business-Judgement-Rule zur Entlastung
Eine weitere Besonderheit für die Haftung von Aufsichtsräten, resultiert aus § 93 Abs. 1 S. 2 AktG: Die sogenannte Business-Judgement-Rule entlastet den Inanspruchgenommenen unter folgenden Voraussetzungen:
- Es handelte sich um eine unternehmerische Entscheidung
- Die Entscheidung erfolgte auf Basis einer angemessenen Informationsbasis
- Das Mitglied durfe annehmen, dass sie zum Wohle der Gesellschaft erfolgte
- Das Aufsichtsratsmitglied war frei von Interessenkonflikten
3.3 Kausalität für Schaden & Haftungsausschluss
Als letzte Haftungsvoraussetzung muss der Schaden für die Gesellschaft kausal durch das pflichtwidrige Verhalten des Aufsichtsrats verursacht worden sein. Das Verhalten darf also nicht hinweggedacht werden können, ohne dass der Schaden entfiele und er darf nicht außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit liegen.
Gerade ersterem wird vom Aufsichtsrat regelmäßig entgegengehalten, dass der Schaden ohnehin eingetreten wäre, also auch bei pflichtgemäßen Verhalten. Das sich dies tatsächlich so darstellt, hat der Aufsichtsrat dann allerdings zu beweisen.
Die Haftung des Aufsichtsrats kann darüber hinaus dann ausgeschlossen sein, wenn entweder der Anspruch nach §§ 116 iVm. 93 Abs. 6 AktG verjährt, was fünf Jahre nach Schadenseintritt der Fall ist, oder wenn das den Schaden begründende Verhalten auf einem gesetzmäßigen Beschluss der Hauptversammlung beruht, § 93 Abs. 4 S. 1 AktG.
3.4 Wann haften Aufsichtsräte ggü. Dritten?
Wenn auch wesentlich seltener als die Innenhaftung, ist auch eine Haftung des Aufsichtsrats gegenüber Dritten möglich. Eine insofern spezielle Vorschrift stellt der § 117 AktG dar, wonach derjenige, der vorsätzlich seinen Einfluss nutzt um ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats dazu bestimmt, zum Schaden der Gesellschaft oder ihrer Aktionäre zu handeln.
Daneben kann eine Außenhaftung aus den allgemeinen Vorschriften des Deliktsrechts folgen. Für eine Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB wird es dabei jedoch meist an einer entsprechenden Rechtsgutverletzung fehlen. Die Vorschrift schützt nämlich nicht vor reinen Vermögensschäden. Solche Schäden sind zwar von Absatz 2 des § 823 geschützt, dieser erfordert allerdings ein Verstoß gegen ein Schutzgesetz. Weil die §§ 93, 116 AktG keine solchen Gesetze sind, verbleibt nur eine Haftung wegen Untreue nach § 266 StGB. Auch hierfür ist aber Vorsatz erforderlich. Gleiches gilt für Anspruch aus § 826 BGB wegen sittenwidriger Schädigung.
Im Ergebnis scheitert eine Außenhaftung deswegen regelmäßig am Vorsatzerfordernis der einschlägigen Vorschriften, weshalb sie in der Praxis wie schon erwähnt eher seltener ist.
4. Haftung des Aufsichtsrats: Fazit
Als Fazit lässt sich also festhalten, dass die wesentliche Haftung aus der Innehaftung resultiert. Hierbei wurde ausgearbeitet, dass die Business Judegement Rule sowie Beweislastumkehr nur bedingt einem beschuldigten Aufsichtsrat helfen können. Umso mehr ist es wichtig sich den Pflichten eines Aufsichtsrats mit entsprechender Sorgfalt zu widmen. Ferner, gerade in Mandaten mit verhältnismäßig geringer Vergütung, sollten eine entsprechende Absicherung einfordern.
Zur Absicherung via der D&O-Versicherung für Aufsichtsräte haben wir einen eigenen Artikel verfasst. Gerne sei hier aber kurz die zwei empfehlenswerten Varianten dargestellt:
- Persönliche D&O-Versicherung: hier werden Sie Vertragshalter , Prämienschuldner und einziger Profiteur der Police. Sie können einen Vergleich mit Prämien und MRH Trowe Sonderkonzepten über unseren Vergleich anfordern: Jetzt anfordern
- Spezielle D&O-Versicherung für Aufsichtsräte: hier wird Ihr Arbeitgeber Vertragshalter und Sie und Ihre Kollegen/-innen Profiteure der Police. In solchen Konzepten, die auf der Unternehmens-D&O aufsetzen, empfiehlt sich immer eine ganzheitliche Bewertung des Unternehmens-D&O-Konzepts.
Für einen Vergleich zur speziellen Aufsichtsrats-D&O würden wir Sie bitten uns via unserem Kontaktformular oder frage@directors-and-officers-versicherung.com anzuschreiben. Gerne unterstützen wir Sie. Zu unseren D&O-Mehrwerten "Mehr Sicherheit".
Über MRH Trowe: Wir sind mit über 470 Versicherungsexperten einer der führenden Versicherungsmakler mit dem Schwerpunkt Firmen in Deutschland. Unsere über 12.000 Mandanten betreuen wir seit 1950 sowohl im Inland als auch Ausland nach unserer Maxime persönlich – unabhängig – kompetent. Wir verstehen uns als der innovative Industrieversicherungsmakler und wollen unseren Mandanten mit dieser Website die Möglichkeit geben sich zu D&O-Versicherung umfassend zu informieren. Den wirkungsvoller Schutz beginnt mit der Kenntnis. Das Streben nach (innovativen) Mehrwerten zeichnet uns aus und – so unser klares Bestreben – stellt für unsere Mandanten echte Mehrwerte dar. Unser 360°-Betreuungsansatz ausgehend von der Betreuung in Risiko Management-/Versicherungsthemen bis hin zur Kredit- & Finanzierungsberatung über führende Benefits & Pensionsprogramme zur Mitarbeiterbindung hilft unseren Mandanten sich auf das Wesentliche zu fokussieren. Sie wollen mehr zu uns erfahren, klicken Sie hier, besuchen einer unserer 15 Standorte oder testen Sie uns mit einem Gegenangebot zu Ihrer bestehenden D&O-Versicherung.
[dno_proven_experts]