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Mehrwerte: fundierte Aufarbeitung des Themas Haftung von Mitgliedern im Gläubigerausschuss
Autor: Guido Lange
Haftung und Versicherung als Mitglied eines Gläubigerausschusses
Über unser Portal zur D&O-Versicherung erreichen uns in den letzten Monaten vermehrt Anfragen zur „Versicherungsthematik“ von Mitgliedern von Gläubigerauschüssen im Rahmen der Insolvenz. Wir konnten für einen Gastbeitrag Guido Lange, Geschäftsführer der MRH Trowe Financial Lines, gewinnen, der Gläubigerausschüsse seit Jahren mit seinem Team kompetent begleitet. In unserer gewohnt „bündigen Form“ wird Ihnen Hr. Lange die Haftungsquellen darlegen sowie auf unsere MRH Trowe Sonderlösungen in diesem Bereich eingehen. Bei Fragen hierzu nehmen Sie gerne via unser D&O-Telefonnummer (069/6605889-70) oder via Nachricht mit uns Kontakt auf. Wir helfen gerne.
1. Grundlagen Ihrer Haftung im Gläubigerausschuss
Sollten Sie im Rahmen eines Insolvenzverfahrens als Mitglied in den Gläubigerausschuss berufen werden, obliegen Ihnen als Teil der Interessenvertretung der beteiligten Gläubiger verschiedenartige Überwachungs-, Kontroll- und Steuerungsaufgaben. So wirken Sie beispielsweise bei der Auswahl des Insolvenzverwalters (§ 56 a InsO) sowie der Erstellung des Insolvenzplans mit und haben Einfluss auf Entscheidungen zur Weiterführung von Unternehmen (§§ 158, 160 InsO) und der Verteilung der Insolvenzmasse (§ 187 InsO).
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind für die Erfüllung ihrer Pflichten bei der Überwachung und Unterstützung des Insolvenzverwalters verantwortlich (§ 71 InsO). In den nachfolgend beschriebenen Fällen trifft die Mitglieder des Gläubigerausschusses beispielsweise eine persönliche Haftung, wenn sie die ihnen nach der Insolvenzordnung obliegenden Pflichten verletzen:
Mitgliedschaft in einem Gläubigerausschuss ist mit einer Reihe an Vorteilen verbunden. Demgegenüber stehen jedoch erhebliche Haftungsrisiken. Dr. Hees - renommierter Insolvenzrechtler - schildert Ihnen bündig die Risiken sowie gibt 5 Tipps aus der Praxis zur Hand.
- Einverständnis zur Durchführung unzweckmäßiger Maßnahmen des Insolvenzverwalters
- Ungenügende Prüfung des Kassenbestandes des Insolvenzverwalters
- Übertragung von Kontrollpflichten auf ungeeignete Personen
- Genehmigung einer zu hohen Abschlagsverteilung
- Verletzung der Pflicht zur Verschwiegenheit
- Verletzung der Pflicht zur Beachtung des Gesamtinteresses der Masse
Bei mangelhafter Überwachung der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters können u. A. folgende Verstöße eine individuelle oder gesamtschuldnerische Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses auslösen:
- Fehlerhafte Bewertung von Massegegenständen
- Genehmigung einer zu hohen Abschlagsverteilung
- Unterlassen einer Anfechtung
- Nichtbeachtung von Pfändungen
- Nichtaufnahme festgestellter Forderungen ins Schlussverzeichnis
- Verfrühte Ausschüttungen
- Irrtümliche Anerkennung von Rangvorschriften
2. Versicherbarkeit der Haftung
Mit der Verbreitung von Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen (wie z.B. der D&O-Versicherung oder der Berufshaftpflicht verkammerter Berufe) im letzten Jahrhundert entwickelten sich auch Lösungen zur Transferierung der gesetzlichen Haftung auf den Versicherungsmarkt. Analog anderer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen beinhalten Versicherungskonzepte für Gläubigerausschüsse im Kern die Übernahme von Anwalts- und Verfahrenskosten, als auch die Begleichung berechtigter Ansprüche. Qualitätsparameter dieser "Nischenversicherung" ist die vollumfängliche Abbildung der Haftungsquellen im Bedingungswerk, um sie so transferierbar zu machen. Als ein auf Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen spezialisierter Versicherungsmakler entwickeln wir individuelle und nachhaltige Konzepte für unsere Mandanten und platzieren diese Risiken bei den in Frage kommenden nationalen und internationalen Risikoträgern.
Folgende Sonderkonditionen und MRH Trowe Deckungserweiterungen können wir den Mitgliedern eines Gläubigerausschusses bieten:
- Kein Selbstbehalt im Schadensfall
- Prämienfreier Einschluss einer Vertrauensschadendeckung
- Prämienfreie Erweiterung der Auslandsdeckung
- Prämienfreie Cyber-Deckung
- Abwehrschutz für den Fall des Vorwurfs einer wissentlichen Pflichtverletzung bis zu deren rechtskräftiger Feststellung
- Keine Anrechnung der Kosten auf die Versicherungssumme
- Prämienfreie Integration der Aufsichtsrats- und Beiratsklausel
Basis oben genannter Erweiterungen sind Erfahrungen aus unserer Schadenpraxis, die wir als Anlass genutzt haben, den Versicherungsschutz zu erweitern, um ihnen so den Rücken in dieser verantwortungsvollen Rolle freihalten zu können.
Bei Fragen hierzu kommen Sie gerne auf uns zu.
Über MRH Trowe: Wir sind mit über 470 Versicherungsexperten einer der 10 führenden Versicherungsmakler mit dem Schwerpunkt Firmen in Deutschland. Unsere über 11.000 Mandanten betreuen wir seit 1950 sowohl im Inland als auch Ausland nach unserer Maxime persönlich – unabhängig – kompetent. Wir verstehen uns als der innovative Industrieversicherungsmakler und wollen unseren Mandanten mit dieser Website die Möglichkeit geben sich zur Organhaftung sowie - auf Wunsch - weiterer Haftungsthemen wie der des Gläubigerausschusses umfassend zu informieren. Den wirkungsvoller Schutz beginnt mit der Kenntnis. Das Streben nach (innovativen) Mehrwerten zeichnet uns aus und – so unser klares Bestreben – stellt für unsere Mandanten echte Mehrwerte dar. Unser 360°-Betreuungsansatz ausgehend von der Betreuung in Risiko Management-/Versicherungsthemen bis hin zur Kredit- & Finanzierungsberatung über führende Benefits & Pensionsprogramme zur Mitarbeiterbindung hilft unseren Mandanten, sich auf das Wesentliche zu fokussieren. Sie wollen mehr zu uns erfahren? Klicken Sie hier, besuchen einer unserer 15 Standorte oder testen Sie uns mit einem Gegenangebot zu Ihrer bestehenden D&O-Versicherung.
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