Haftungsfreistellung für Vorstand oder Geschäftsführer


  • Juristische Optionen der Enthaftung in 2024 kurz erklärt
  • Die D&O-Verschaffungsklausel als das “Vehikel zur Enthaftung” vertieft
  • Wesentliche Bausteine einer schützenden D&O-Verschaffungsklausel vorgestellt
  • Muster-D&O-Verschaffungsklausel kostenlos anforderbar (unter dem Artikel)

MRH Trowe in Kooperation mit Dr. Volker Schulenburg und Achim Braner (LUTHER Rechtsanwälte)

 
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Haftungsfreistellung für Vorstand oder Geschäftsführer

Best-Practice von renommierten Anwälten D&O-Makler


  • Juristische Optionen der Enthaftung in 2019 kurz erklärt
  • Die D&O-Verschaffungsklausel als das “Vehikel zur Enthaftung” vertieft
  • Wesentliche Bausteine einer schützenden D&O-Verschaffungsklausel vorgestellt
  • Eine Muster-D&O-Verschaffungsklausel kostenlos zum Abruf bereit

MRH Trowe in Kooperation mit Dr. Volker Schulenburg und Achim Braner (LUTHER Rechtsanwälte)

Haftungsfreistellung und die D&O-Verschaffungsklausel:
wie sich Vorstände und Geschäftsführer in 2022 enthaften

Vorwort:

Keine Woche vergeht, ohne dass ein Vorstand oder Geschäftsführer in Deutschland an den Medienpranger gestellt wird. Seien es bekannte Namen wie Martin Winterkorn im VW-Skandal oder Geschäftsführer von Mittelständlern, die auf den Wirtschaftsseiten der lokalen Presse in Verruf geraten. Die Bereitschaft, Entscheidungsträger in Haftung zu nehmen, hat in den letzten Jahren stark zugenommen, wie wir anhand der Zahl unserer D&O-Schadenfälle verdeutlicht bekommen. Über unser Portal rund um die Vorstands- und Geschäftsführerhaftung erreichen uns immer wieder Unterstützungsbitten von Betroffenen, die sich berechtigt oder unberechtigt (Stichwort: „gemeinschaftliche Haftung“) mit dem Vorwurf einer Pflichtverletzung auseinandersetzen müssen. Häufig stellt sich in diesen Fällen heraus, dass die Betroffenen sowohl keinen leistungsstarken D&O-Versicherungsschutz besitzen, als auch hinsichtlich ihres Anstellungsvertrages keine Vorkehrungen hinsichtlich Haftungsfreistellung getroffen haben. Auf dieser Basis ist es selbst für auf D&O-spezialisierte Rechtsanwälte aus unserem Anwaltsnetzwerk sowie für uns als Spezialversicherungsmakler schwierig, schützend an der Seite de Betroffenen zu agieren.

Der folgende Artikel soll daher das Zusammenspiel von vertraglicher Enthaftung und D&O Versicherung als integrales Risikomanagement für Entscheider verdeutlichen und seinen Teil zur Reduzierung existenzbedrohender Schadenfälle beitragen. Hierbei war uns als MRH Trowe wichtig, Ihnen die aktuelle Rechtsprechung und Möglichkeiten der Enthaftung im Anstellungsvertrag von Experten schildern zu lassen. Obwohl die Möglichkeit, sich über eine D&O-Versicherung zu schützen, weitestgehend bekannt ist, werden Möglichkeiten der Haftungsfreistellung im Anstellungsvertrag noch zu selten genutzt, wie wir leider in o.g. Unterstützungsbitten feststellen mussten. Wir freuen uns daher für den juristischen Part die Experten der renommierten Wirtschaftskanzlei Luther gewonnen zu haben, die mit Ihnen ihre Erfahrungen aus ihrer Beratungspraxis der Geschäftsführer- und Vorstandshaftung teilen und Hinweise an die Hand geben. Viel Spaß beim Lesen und zögern Sie nicht, bei Fragen auf uns zu zukommen. Wir haben hierfür extra frage@360gradmanagerschutz.de eingerichtet.

Björn Stressenreuter 


Fazit vorab lesen:

In Zeiten, in denen die Zahl an Haftungsfällen in die Höhe schnellen (in Branchenkreisen wird von derzeit 22.000 anhängigen Fällen gesprochen), ist dem Vorstand und Geschäftsführer eine fundierte Enthaftung sowie Absicherung für den Ernstfall zu empfehlen. Wie im obigen Artikel erläutert, sollte sorgsam die Prüfung von Enthaftungsmöglichkeiten im Anstellungsvertrag von einem spezialisierten Juristen geprüft werden (zugeschnittene D&O-Verschaffungsklausel als Stichwort) sowie von einem Spezialversicherungsmakler die Qualität des D&O-Versicherungskonzepts (privat als auch auf Unternehmensebene) parallel sichergestellt werden. Vorständen und Geschäftsführern kann also folgende Leitlinie an die Hand gegeben werden.

 

"Wirksamen Schutz haben Sie, wenn Sie im Schadenfall einen spezialisierten Versicherungsmakler und Top-D&O-Anwalt mit einer leistungsstarken D&O-Versicherung (Unternehmens- und ggf. Persönlicher D&O-Versicherung) mit ausreichender Versicherungssumme sowie einen „haftungsarmen Anstellungsvertrag“ auf Ihrer Seite haben."

Beides konsequent beachtet - und dies zeigt unsere Beratungspraxis sehr deutlich - stellt für den Geschäftsführer und Vorstand eine wirksame "Schutzweste" für den Ernstfall dar. Während mittlerweile eine Vielzahl an DAX-Vorständen ein verzahntes Vorgehen aus professioneller Enthaftung und Absicherung nutzen, zeitgleich jedoch die Herausforderung haben, am Markt überhaupt D&O-Versicherungskonzepte mit ausreichender Versicherungssumme zu finden (siehe Martin Winterkorn), ist der Mittelstand hierfür noch nicht ausreichend sensibilisiert. Beide Ansätze sind mit Blick auf die stark steigenden Haftungsfälle sowie der Möglichkeit, sich in der Regel besser enthaften und ausreichend hohe D&O-Versicherungssummen einkaufen zu können, noch stärker in der Beratungspraxis von Vorständen und Geschäftsführern zu verankern.

Ihr Björn Stressenreuter von MRH Trowe Financial Lines GmbH

1. Was versteht man unter einer D&O-Versicherung?

Die Unternehmens-D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung oder auch Organ- und Managerhaftpflichtversicherung) ist eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, die ein Unternehmen für seine Organe und leitenden Angestellten abschließt. Angesichts der stark zunehmenden Haftungsprozesse gegen Organmitglieder, die von den übrigen Organmitgliedern bereits deshalb angestrengt werden, um eine eigene Haftung zu vermeiden, gehört diese Vermögensschadenhaftpflichtversicherung inzwischen zum Standard eines jeden Vorstands- und Geschäftsführeranstellungsvertrags und sollte auch für alle Aufsichtsratsmitglieder selbstverständlich sein. Und dies gilt nicht nur im Interesse des potentiell in Anspruch genommenen Organmitglieds, sondern auch im Interesse der Gesellschaft, die über die Versicherung gewährleistet, im Schadensfall – unabhängig von der persönlichen Vermögenssituation des Schädigers – zumindest einen Mindestschadensersatz erstattet zu bekommen.

Selbst wenn der Abschluss einer D&O-Versicherung zwischenzeitlich selbstverständlich sein sollte, handelt es sich bei dieser Versicherung, die aus dem angelsächsischen Rechtskreis übernommen wurde, um ein ungewöhnliches Konstrukt, das eine Vielzahl von Besonderheiten aufweist. Gerade deshalb und nicht nur wegen der potentiell hohen, im Raum stehenden Schadensersatzansprüche ist die D&O-Versicherung besonders beratungsintensiv und erfordert sowohl bei der Ausgestaltung hohes Fach Know-how als auch in der Schadenabwicklung, die sich häufig über mehrere Jahre hinzieht.

Die Besonderheiten resultieren daraus, dass es sich um eine Versicherung handelt, die die begünstigte Gesellschaft zugunsten ihrer Organe als versicherte Personen abschließt, um diese im Zweifel für Pflichtverletzungen in Anspruch nehmen zu können („Innenhaftung“). Bereits diese Gemengelage führt zu diversen Pflichten und Obliegenheiten, die sonst bei Versicherungen selten auftreten. Ein weiterer, gerade aus Sicht der versicherten Personen relevanter Aspekt ist das sogenannte Claims-made-Prinzip, wonach für den Versicherungsschutz maßgeblich ist, wann eine (mutmaßliche) Pflichtverletzung im Rahmen eines Anspruches erstmals geltend gemacht wird.

Die Haftung der Organe ist dabei unbeschränkt – selbst bei leichtester Fahrlässigkeit. Der Fall Winterkorn zeigt, dass sie sogar Milliardenbeträge erreichen kann. Auch im Mittelstand sind hier schnell sieben- oder achtstellige Beträge erreicht.


"Die Zusage einer leistungsstarken D&O-Versicherung ist essentiell. Gleichwohl sollten in einem ersten Schritt auch die Möglichkeiten einer vertraglichen oder satzungsmäßigen Haftungsbeschränkung in Erwägung gezogen werden. Im Einzelfall kann es daher sinnvoll sein, über Fragen der Haftungsbegrenzung der Höhe nach („Cap“), der Verjährungsfristen und/oder der Beweislastverteilung nachzudenken und dies bereits im Anstellungsvertrag zur Enthaftung zu regeln." Dr. Volker Schulenburg - Partner bei Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Dr. Schulenburg zur Haftungsfreistellung & D&O Verschaffungsklausel

"Die Zusage einer leistungsstarken D&O-Versicherung ist essentiell. Gleichwohl sollten in einem ersten Schritt auch die Möglichkeiten einer vertraglichen oder satzungsmäßigen Haftungsbeschränkung in Erwägung gezogen werden. Im Einzelfall kann es daher sinnvoll sein, über Fragen der Haftungsbegrenzung der Höhe nach („Cap“), der Verjährungsfristen und/oder der Beweislastverteilung nachzudenken und dies bereits im Anstellungsvertrag zur Enthaftung zu regeln." Dr. Volker Schulenburg - Partner bei Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

2. Für wen ist die D&O-Versicherung relevant?

Die D&O-Versicherung ist insbesondere für Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder relevant. Diese Organe sehen sich einer immer komplexeren und weitreichenderen Haftung ausgesetzt und müssen der Tatsache ins Auge sehen, dass Unternehmen und die übrigen Organmitglieder immer häufiger auch versuchen, potentielle Ansprüche durchzusetzen – bereits zur Vermeidung einer eigenen Haftung. Angesichts der gesetzlichen Pflichtenregelungen begründet dabei nicht nur der eigentliche Verstoß eine Haftung; auch das Geschäftsführungsmitglied, das eine gebotene Überwachung unterlässt, haftet daneben im vollen Umfang und die Gesellschaft kann sich aussuchen, wen sie für den Regress in Anspruch nimmt.

Den Organmitgliedern dient die D&O-Versicherung nicht nur dazu, eine potentielle Haftung auf die Versicherung „überzuwälzen“, sondern auch dazu, bereits die Kosten der Verteidigung gegen eine Inanspruchnahme, etwa für Rechtsanwälte und Gutachter, zu finanzieren. Vergleichbare Interessen haben auch sonstige leitende Mitarbeiter, die sich ebenfalls immer strengeren Haftungsregelungen ausgesetzt sehen. Die Kosten der Verteidigung sind deshalb relevant, weil das Organmitglied aufgrund der gesetzlichen Beweislastverteilung beweisen muss, dass es seine Pflichten nicht verletzt hat. Die D&O-Versicherung dient auch den Aufsichtsratsmitgliedern einer Gesellschaft, deren Pflichtenkanon ebenfalls, möglicherweise sogar noch stärker als der der geschäftsführenden Organe, stetig wächst und die sich ebenfalls einer persönlichen Haftung ausgesetzt sehen, wenn sie ihre (Überwachungs-) Pflichten verletzen.

Der Versicherungsschutz der Aufsichtsratsmitglieder ist auch deshalb von enormer praktischer Bedeutung, da viele Vorstandsmitglieder, die vom Aufsichtsrat in Anspruch genommen werden, sich hiergegen mit einer sogenannten Streitverkündung wehren und versuchen, die Aufsichtsratsmitglieder ebenfalls zur Haftung zu ziehen.

Haftungsfreistellung als Vorstandsthema

"Je größer das Unternehmen, desto professioneller stellen sich Geschäftsführer und Vorstände hinsichtlich Absicherung und Enthaftung auf. Der Mittelstand hat hier Nachholbedarf!"

Vor allem aber dient die D&O-Versicherung auch dem Interesse des Unternehmens. Nicht nur, weil eine D&O-Versicherung heute zwingend im Wettbewerb um gute Manager ist, sondern auch, weil die D&O-Versicherung sicherstellt, dass (jedenfalls bei unwissentlichen Verstößen) ein potenter Schuldner zur Verfügung steht und somit die Liquidität des Unternehmens gesichert wird.


3. Welche sind die möglichen Szenarien einer Haftung?

Die typische Haftungssituation eines Vorstands oder Geschäftsführers ist, dass ihm ein Pflichtverstoß vorgeworfen wird, der zu einer (Binnen-)Haftung der Gesellschaft gegenüber führt. Anlass hierfür können (mutmaßlich) pflichtwidrige unternehmerische Entscheidungen oder Gesetzesverstöße gewesen sein - etwa also Compliance-Verstöße etc. -. Sofern die Möglichkeit einer Pflichtverletzung plausibel dargelegt ist, muss das Organmitglied aufgrund der gesetzlichen Beweislastverteilung beweisen, dass es seine Pflichten nicht verletzt hat.

Daneben sind auch strafrechtliche Szenarien denkbar. Es ist daher darauf zu achten, dass die D&O-Versicherung auch eine Strafrechtsschutzversicherung umfasst. Zudem können Schadensersatzansprüche auch daraus resultieren, dass Unternehmen infolge von Pflichtverstößen Bußgelder zahlen müssen und diese von den verantwortlichen Geschäftsführern bzw. Vorstandsmitgliedern zurückfordern. Bei weltweit operierenden Unternehmen sind zudem Klagen im Ausland denkbar. Auch hier ist daher darauf zu achten, dass der Versicherungsschutz sich ebenfalls auf Tätigkeiten im Ausland erstreckt.

Gerade im Bereich des Kartellrechts, des Marktmissbrauchsrechts sowie neuerdings auch im Bereich des Datenschutzes drohen hohe Bußgelder und sind entsprechend drastische Schadensersatzforderungen möglich.



„Mit dem drastischen Anstieg an Haftungsfällen in den letzten Jahren haben bei uns die Beratungsthemen bzgl. Enthaftung über den Anstellungsvertrag stark zugenommen. Auf diesen Bedarf reagieren wir mit unserem Tandem-Ansatz. Hier tauschen sich Arbeitsrechtler sowie Branchenexperten aus, um maßgeschneidert das Maximale an Enthaftung sicherzustellen.“ Achim Braner - Counsel bei Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

4. Wie kann eine Haftung bereits vermieden werden?

Die Möglichkeit einer vertraglichen oder satzungsmäßigen Haftungsbeschränkung oder gar eines Haftungsausschlusses besteht bei Geschäftsführern einer GmbH nur sehr eingeschränkt, bei Vorstandsmitgliedern einer AG ist sie faktisch nicht existent. Jedenfalls soweit gläubigerschützende Vorschriften betroffen sind, kann weder bei einer GmbH noch einer Aktiengesellschaft die Haftung zugunsten der Organe beschränkt werden. Im Übrigen wird teilweise vertreten, dass bei einer GmbH eine Haftungsbeschränkung bei leicht fahrlässigem Verhalten möglich ist, bei einer Aktiengesellschaft ist nicht einmal dies zulässig. Eine Haftung kann nur dadurch vermieden werden, dass die Organe keine Fehler begehen (und auch kein anderer dies behauptet).

In diesem Zusammenhang ist zur Vermeidung der Haftung von Organen in jedem Fall auch die Einrichtung einer entsprechenden Compliance-Organisation im Unternehmen zu empfehlen. Hierdurch lassen sich insbesondere Verstöße der Organe im Hinblick auf ihre Organisations- und Kontrollpflichten im Unternehmen vermeiden.

5. Was ist hinsichtlich der Versicherungsdauer zu beachten?

Eine D&O-Versicherung abzuschließen und für die Dauer der Tätigkeit als Geschäftsführer oder Vorstand aufrechtzuerhalten, bietet allerdings keine hinreichende Absicherung, denn für D&O-Versicherungen gilt das sog. Claims-made-Prinzip (Anspruchserhebungsgrundsatz). Maßgeblich ist somit nicht, dass im Zeitpunkt der Pflichtverletzung des Organs ein Versicherungsvertrag bestand (sog. Verstoßprinzip). Das aus dem anglo-amerikanischen Versicherungsmarkt stammende Claims-made-Prinzip erfordert es vielmehr, dass zum Zeitpunkt der Geltendmachung eines Haftungsanspruchs eine D&O-Versicherung besteht. 

D&O-Verschaffungsklausel & Haftungsfreistellung

Dies hat zur Folge, dass eine zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Haftungsanspruchs bestehende D&O-Versicherung – soweit nicht abweichend im Versicherungsvertrag geregelt – auch Ansprüche aufgrund von Pflichtverletzungen erfasst, die bereits vor Abschluss der D&O-Versicherung entstanden sind (sog. Rückwärtsdeckung).

Sofern aber die Gesellschaft nach dem Ausscheiden des Organmitglieds eine neue D&O-Versicherung abgeschlossen hat, die eine geringere Deckungssumme ausweist oder sonst schlechtere Versicherungsbedingungen vorsieht, ist das betroffene Organ hieran gebunden. Denkbar ist, dass möglicherweise sogar der Versicherungsschutz völlig ausscheidet, weil die (angeblichen) Pflichtverstöße schon bekannt sind und insofern eine Rückwärtsdeckung ausgeschlossen ist. In diesem (Worst Case-) Szenario stünde das betreffende Organ ohne Versicherungsschutz da.

6. Welche Risiken bestehen aufgrund des Claims-made-Prinzips?

Da Ansprüche gegen Geschäftsführer oder Vorstände häufig erst nach deren Ausscheiden geltend gemacht werden, besteht aufgrund des Claims-made-Prinzips das Risiko, dass bis zur Verjährung von Haftungsansprüchen kein Versicherungsschutz des Geschäftsführers oder Vorstands besteht, falls die Ansprüche erst nach Beendigung des Geschäftsführer- oder Vorstandsvertrages geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn die Pflichtverletzung während der Vertragslaufzeit begangen und der Schaden bereits während der Laufzeit des Vertrages entstanden war. Für den Geschäftsführer oder Vorstand besteht somit aufgrund des von der Rechtsprechung als zulässig und wirksam erachteten Claims-made-Prinzips eine erhebliche Lücke hinsichtlich seines Versicherungsschutzes.

7. Wie kann das "Claims-made"-Risiko begrenzt werden?

Das Claims-made-Prinzip beinhaltet für den Geschäftsführer oder Vorstand das Risiko, dass zum Zeitpunkt der Geltendmachung eines Haftungsanspruches, insbesondere nach einer Beendigung des Anstellungsvertrages, kein Versicherungsschutz mehr besteht. Geschäftsführer und Vorstände haben somit darauf zu achten, dass diese Lücke in ihrem Versicherungsschutz geschlossen wird. Hierzu bestehen verschiedene Möglichkeiten:

Zum einen kann die Lücke im Versicherungsschutz dadurch geschlossen werden, dass ein Nachmeldezeitraum vereinbart wird. Dieser kann in der Regel mit den D&O Versicherungen abgestimmt werden. Die Vereinbarung eines Nachmeldezeitraums führt dazu, dass der Geschäftsführer oder Vorstand innerhalb der vereinbarten Frist, nach Ablauf der Vertragslaufzeit der D&O Versicherung, den Eintritt eines Versicherungsfalles nachmelden kann. Damit sind von der D&O Versicherung auch Ansprüche erfasst, die während des Nachmeldezeitraums geltend gemacht werden, soweit die dem Anspruch zugrunde liegende Pflichtverletzung des Geschäftsführers oder Vorstands während der Vertragslaufzeit begangen wurde. Damit kommt der Länge der Nachmeldefrist eine erhebliche Bedeutung zu.

 

Außerdem sollten Vorstände und Geschäftsführer die Möglichkeit im Auge behalten, Umstandsmeldungen abgeben zu dürfen. Auch hierdurch lassen sich die aufgrund des Claims-made-Prinzips entstehenden Versicherungslücken schließen, soweit dies entsprechend vereinbart wurde. Danach können Geschäftsführer oder Vorstände unabhängig von der Vereinbarung eines Nachmeldezeitraums die Umstände mitteilen, die eine Inanspruchnahme aufgrund einer Pflichtverletzung als wahrscheinlich erscheinen lassen. Damit werden vom Versicherungsschutz auch Haftungsansprüche erfasst, die erst nach der Vertragslaufzeit geltend gemacht werden, jedoch auf Umständen beruhen, die bereits vor Vertragsbeendigung im Rahmen der Umstandsmeldung der D&O-Versicherung mitgeteilt wurden. Wirkliche Sicherheit bietet dies allerdings nicht, denn die überwiegende Anzahl der (angeblichen) Verstöße erfolgt unbewusst, so dass gar keine Möglichkeit für eine Umstandsmeldung besteht.

Am zuverlässigsten können die Risiken durch eine entsprechende D&O-Verschaffungsklausel im Anstellungsvertrag beseitigt werden; hierdurch wird die Gesellschaft verpflichtet, eine D&O-Versicherung vorzuhalten, wobei sich die Details aus der D&O-Verschaffungsklausel selbst ergeben, die entsprechend sorgfältig zu formulieren ist.


„Mit dem drastischen Anstieg an Haftungsfällen in den letzten Jahren haben bei uns die Beratungsthemen bzgl. Enthaftung über den Anstellungsvertrag stark zugenommen. Auf diesen Bedarf reagieren wir mit unserem Tandem-Ansatz. Hier tauschen sich Arbeitsrechtler sowie Branchenexperten aus, um maßgeschneidert das Maximale an Enthaftung sicherzustellen.“ Achim Braner - Counsel bei Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

RA Braner zur Haftungsfreistellung & D&O Verschaffungsklausel

8. Wie schützt man sich vor zu niedriger Deckungssumme?

Nimmt das Unternehmen mehrere Organe in Anspruch, steht die Versicherungssumme insgesamt in der Regel nur einmal zur Verfügung. Für Organe, die erst zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch genommen werden, kann die Versicherungssumme dann bereits durch Anwalts-, Gutachterkosten oder Vergleichszahlungen im Wesentlichen aufgebraucht sein.

Um gleichwohl zumindest eine sachgerechte Verteidigung gegen die Vorwürfe finanzieren zu können, empfiehlt sich daher zusätzlich auch der Abschluss einer Vermögensschaden-Rechtsschutzversicherung.

9. Wie handeln, wenn Versicherungsschutz verneint wird?

Im Geschäftsmodell der Versicherungen liegt es begründet, möglichst wenig auszuzahlen und daher zunächst einmal den Versicherungsschutz zu bestreiten. Um entsprechend vorzusorgen, besteht die Möglichkeit eines sogenannten D&O-Vertragsrechtsschutzes. Dieser ermöglicht es, die „unwillige“ D&O-Versicherung frühzeitig in Anspruch zu nehmen und zu klären, ob eine Einstandspflicht der D&O-Versicherung besteht.


Haftungsfreistellung im Anstellungsvertrag

10. Was ist unter Selbstbehalt in der D&O-Versicherung zu verstehen?

Bei Aktiengesellschaften – gleichgültig ob börsennotiert oder nicht – schreibt § 93 Abs. 2 AktG vor, dass ein Selbstbehalt in Höhe von mindestens 10 % des Schadens bis mindestens zur Höhe des 1,5-fachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen ist. Bei der GmbH gilt dieser obligatorische Selbstbehalt nicht.

Dieser obligatorische Selbstbehalt bezieht sich allerdings nur auf die D&O-Versicherung, die die Gesellschaft selbst bezahlt. Es steht dem einzelnen Organmitglied frei (und ist sicher auch empfehlenswert), bei derselben Versicherungsgesellschaft eine Ergänzung abzuschließen, mit der der Selbstbehalt ebenfalls versichert wird.

11. Besteht ein Anspruch auf eine D&O-Versicherung?

Selbst wenn der Abschluss einer D&O Versicherung zwischenzeitlich weitestgehend Standard geworden ist, besteht kein Anspruch des Geschäftsführers auf einen entsprechenden D&O-Versicherungsschutz. Ein solcher Anspruch besteht nur dann, wenn sich die Gesellschaft in dem Anstellungsvertrag hierzu verpflichtet hat. Vor diesem Hintergrund – und angesichts der oben erwähnten Unwägbarkeiten, die mit dem Claims-made-Prinzip einhergehen – ist auf die Verschaffungsklausel, die die Details der D&O Versicherung regelt, besonderes Augenmerk zu richten.

12. Was versteht man unter einer D&O-Verschaffungsklausel?

Allein das Bestehen einer D&O Versicherung im Unternehmen bietet für den Geschäftsführer und Vorstand somit keinen hinreichenden Schutz vor einer Inanspruchnahme durch die Gesellschaft oder Dritte. Geschäftsführern und Vorständen ist daher dringend anzuraten, sich nicht auf die Zusage des Bestehens einer D&O-Versicherung zu verlassen, sondern die Gesellschaft im Anstellungsvertrag vertraglich zu verpflichten, sie in den Versicherungsschutz einer angemessenen und die oben erwähnten Risiken abdeckenden D&O-Versicherung einzubeziehen. Diese vertragliche Verpflichtung der Gesellschaft geschieht durch die Vereinbarung einer sog. Verschaffungsklausel im Anstellungsvertrag.

Die Verschaffungsklausel definiert dabei im Einzelnen und konkret die Mindestkonditionen der D&O Versicherung. Dies beinhaltet einen ganzen Katalog an Konditionen, wie etwa die Höhe der Deckungssummen für die jeweiligen Versicherungen (insbesondere Vertrauensschaden- und Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, Strafrechtsschutzversicherung), eine angemessene Nachhaftungsfrist (im Hinblick auf die Risiken, die mit dem Claims-made-Prinzip einhergehen), eine vernünftige Abwehrkostendeckung (D&O-Vermögensschadenrechtsschutz) oder eine Erstreckung des Versicherungsschutzes auch auf operative Tätigkeiten des Organs. Der Fall Winterkorn zeigt, dass auch eine Gewährung des Versicherungsschutzes im Ausland für das Organ von zentraler Bedeutung sein kann. Es empfiehlt sich zudem, im Anstellungsvertrag eine jährliche Überprüfung des Umfangs des Versicherungsschutzes zu vereinbaren und die Gesellschaft zu verpflichten, die jeweiligen Versicherungen in Kopie vorzulegen.

Der entscheidende Punkt der Vereinbarung einer D&O-Verschaffungsklausel ist jedoch, dass sich die Gesellschaft darin gegenüber dem Organ dazu verpflichtet, das Organ bei einer Inanspruchnahme von allen Ansprüchen freizustellen, sofern der von ihr dem Organ vertraglich zugesicherte Versicherungsschutz nicht besteht oder die Versicherung aus sonstigen von der Gesellschaft zu vertretenden Gründen nicht einsteht.


13. Fazit: Enthaftung & Absicherung als Schutzweste!

In Zeiten, in denen die Zahl an Haftungsfällen in die Höhe schnellen (in Branchenkreisen wird von derzeit 22.000 anhängigen Fällen gesprochen), ist dem Vorstand und Geschäftsführer eine fundierte Enthaftung sowie Absicherung für den Ernstfall zu empfehlen. Wie im obigen Artikel erläutert, sollte sorgsam die Prüfung von Enthaftungsmöglichkeiten im Anstellungsvertrag von einem spezialisierten Juristen geprüft werden (zugeschnittene D&O-Verschaffungsklausel als Stichwort) sowie von einem Spezialversicherungsmakler die Qualität des D&O-Versicherungskonzepts (privat als auch auf Unternehmensebene) parallel sichergestellt werden. Vorständen und Geschäftsführern kann also folgende Leitlinie an die Hand gegeben werden.


Wirksamen Schutz haben Sie, wenn Sie im Schadenfall einen spezialisierten Versicherungsmakler und Top-D&O-Anwalt mit einer leistungsstarken D&O-Versicherung (Unternehmens- und ggf. Persönlicher D&O-Versicherung) mit ausreichender Versicherungssumme sowie einen „haftungsarmen Anstellungsvertrag“ auf Ihrer Seite haben.


3 Gebiete der Haftungsfreistellung

Beides konsequent beachtet - und dies zeigt unsere Beratungspraxis sehr deutlich - stellt für den Geschäftsführer und Vorstand eine wirksame "Schutzweste" für den Ernstfall dar. Während mittlerweile eine Vielzahl an DAX-Vorständen ein verzahntes Vorgehen aus professioneller Enthaftung und Absicherung nutzen, zeitgleich jedoch die Herausforderung haben, am Markt überhaupt D&O-Versicherungskonzepte mit ausreichender Versicherungssumme zu finden (siehe Martin Winterkorn), ist der Mittelstand hierfür noch nicht ausreichend sensibilisiert. Beide Ansätze sind mit Blick auf die stark steigenden Haftungsfälle sowie der Möglichkeit, sich in der Regel besser enthaften und ausreichend hohe D&O-Versicherungssummen einkaufen zu können, noch stärker in der Beratungspraxis von Vorständen und Geschäftsführern zu verankern.



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    Bitte beachten Sie, die Musterklausel ersetzt keine juristische Beratung und wir können keinerlei Haftung übernehmen. Sollten Sie eine zugeschnittene D&O-Verschaffungsklausel inkl. Prüfung hinsichtlich Enthaftungsthemen wünschen, (unsere Empfehlung, dies sorgsam zu prüfen) so bieten wir diesen Service über das MRH Trowe Anwaltsnetzwerk gerne an. Inklusive der Experten der Wirtschaftskanzlei Luther. Gerne geben wir Ihnen einen ca. Preisrahmen aus unserer Erfahrung.



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  • Mit einem ganzheitlichen schützen (Haftungsreduktion & führende Absicherung)
  • Auf Wunsch optimale Enthaftung durch maßgeschneiderte Klausel (MRH Trowe Anwaltsnetzwerk)


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Ihre Autoren

RA. Schulenburg zur Haftungsfreistellung & D&O Verschaffungsklausel

Dr. Volker Schulenburg war vor seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt u.a. Mitglied im Vorstand einer kleinen Aktiengesellschaft. Heute ist er u.a. Lehrbeauftragter an der HWR Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin. Seine Zulassung als Rechtsanwalt erhielt er 2004 und ist seit 2007 bei Luther beschäftigt. Zu den Schwerpunkten von Dr. Volker Schulenburg zählen im Aktienrecht neben der laufenden Beratung von Vorstand und Aufsichtsrat, die Begleitung und Unterstützung von Kapitalmaßnahmen und die Vorbereitung und Unterstützung von Hauptversammlungen sowie gerichtlichen Verfahren mit aktienrechtlichem Bezug. Darüber hinaus ist er regelmäßig an Unternehmenstransaktionen beteiligt.

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Hr. Braner zur Haftungsfreistellung & D&O Verschaffungsklausel

Achim Braner wurde nach seinem Studium der Rechtswissenschaften im Jahr 2002 als Rechtsanwalt zugelassen. Er ist seit 2005 Fachanwalt für Arbeitsrecht. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht vertritt Achim Braner große und mittelständische Unternehmen in sämtlichen Bereichen des Arbeitsrechtsrechts, insbesondere auf dem Gebiet des kollektiven Arbeitsrechts im Rahmen von Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen. Daneben berät und vertritt er gerichtlich und außergerichtlich Geschäftsführer und Vorstände, insbesondere bei der Begründung und Beendigung von Anstellungsverträgen sowie zu Fragen der Organhaftung. Er publiziert und referiert regelmäßig zu arbeitsrechtlichen Themen. Zudem ist er Co-Autor des Fachbuchs "Konzernarbeitsrecht".

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Die Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist eine der ersten Adressen unter den deutschen Wirtschaftskanzleien. Von zehn deutschen und sechs internationalen Standorten aus begleiten unsere Rechtsanwälte und Steuerberater ihre Mandanten sowohl bei rechtlichen Auseinandersetzungen als auch in der Gestaltungsberatung. Dabei steht eine wirtschaftlich zielführende, effiziente und weitsichtige Beratung im Mittelpunkt. Verbunden mit dem sinnvollen Einsatz von Zeit- und Personalressourcen liegt darin für uns der Kern einer unternehmerischen Beratung.

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