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Gläubigerausschuss: Aufgaben - Zusammensetzung - Risiken für handelnde Personen

Lesezeit: 2 Minuten
Mehrwerte: Über unser Portal zur D&O-Versicherung erreichen uns regelmäßig Anfragen zur „Versicherungsthematik“ von Mitgliedern in Gläubigerausschüssen. Wir möchten Ihnen in der folgenden Abhandlungen eine Einführung grundsätzlicher Natur geben und Sie auf unsere Fachartikel zum Thema Haftung im Gläubigerausschuss hinweisen.
Autor:
Björn Stressenreuter



Der Gläubigerausschuss ist neben der Gläubigerversammlung das zweite wichtige Willensbildungsorgan, das von der Insolvenzordnung vorgesehen ist, um den Gläubigern eine Einflussnahme auf die Insolvenzmasse zu ermöglichen.

1. Aufgaben des Gläubigerausschusses

Die Aufgaben des Gläubigerausschusses sind im Wesentlichen in § 69 InsO geregelt. Danach hat der Ausschuss die Geschäftsführung, die dem Insolvenzverwalter obliegt, zu überwachen und zu unterstützen. In der Vorschrift wird dann noch weiter ausgeführt inwiefern diesen Aufgaben nachzukommen ist: Der Gläubigerausschuss hat sich sowohl über den Gang der Geschäfte zu unterrichten und die Bücher und Geschäftspapiere einzusehen, als auch den Geldbestand- und Verkehr prüfen zu lassen.

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Mitgliedschaft in einem Gläubigerausschuss ist mit einer Reihe an Vorteilen verbunden. Demgegenüber stehen jedoch erhebliche Haftungsrisiken. Dr. Hees - renommierter Insolvenzrechtler - schildert Ihnen bündig die Risiken sowie gibt 5 Tipps aus der Praxis zur Hand.  

Haftung im Gläubigerausschuss

Die Formulierung „hat zu“ lässt dabei schon erahnen, dass es sich hierbei um Verpflichtungen handelt und somit durch pflichtwidriges Verhalten seitens des Gläubigerausschusses auch eine Haftung ausgelöst werden kann, aber dazu unten mehr.

Neben den Aufgaben in § 69 InsO, kommen dem Gläubigerausschuss noch weitere Mitwirkungs- und Entscheidungsbefugnisse zu, wobei diese auch abhängig davon ist welche Art von Gläubigerausschuss vorliegt. Dem vorläufigen Gläubigerausschuss, der vor der ersten Gläubigerversammlung vom Gericht eingesetzt werden kann bzw. muss, kommen andere Befugnisse zu als dem endgültigen, von der Gläubigerversammlung gewählten Ausschuss.

So ist der vorläufige Gläubigerausschuss nach § 56a InsO an der Wahl des Insolvenzverwalters beteiligt und kann, falls er dazu nicht vom Gericht angehört wurde sogar einen anderen als den vom Insolvenzgericht bestellten Insolvenzverwalter wählen. Hier ist allerdings Vorsicht geboten, da dem Gläubigerausschuss dann natürlich eine Verantwortung bezüglich höherer Kosten (z.B. durch doppelte Vergütungsansprüche) oder etwaiger Verfahrensverzögerungen zukommt.

Außerdem ist gemäß § 270 Abs. 3  InsO vor der Entscheidung über die Anordnung der Eigenverwaltung eine Stellungnahme des vorläufigen Gläubigerausschusses einzuholen.

Der endgültige Gläubigerausschuss dagegen kommt nach § 59 Abs. 1 S. 2 InsO das Recht zu, die Entlassung des Insolvenzverwalters zu beantragen. Soll das insolvente Unternehmen veräußert oder stillgelegt werden, kann der Insolvenzverwalters dies nur mit Zustimmung des Gläubigerausschusses entscheiden. Auch alle anderen „bedeutsame Rechtshandlungen“ bedürfen seiner Zustimmung (§ 160 InsO). Dies findet auch noch mal Ausdruck in § 187 Abs. 3 InsO, wonach eine weitere zentrale Aufgabe in der Zustimmung zur Verteilung der Insolvenzmasse besteht.

2. Zusammensetzung und Bestellung des Gläubigerausschusses

Da der Umfang und die Komplexität der Aufgaben je nach Unternehmen variiert, gilt dies auch für die Zusammensetzung des Gläubigerausschusses. Abhängig von Art und Größe des jeweiligen Unternehmens werden neben Personen mit insolvenzrechtlicher Expertise oft noch anderen Fachleute eingesetzt. Nur so kann die von § 69 InsO geforderte Unterstützung und Überwachung der Geschäftsführung gewährleistet werden.

Für den vorläufigen Gläubigerausschuss ist darüber hinaus ist auch noch gesetzlich festgelegt, wer Teil des selbigen sein soll. Laut § 67 InsO sollen der Gläubiger mit den höchsten Forderungen und solche Gläubiger denen Sicherungsrechte an Vermögensgegenständen des insolventen Unternehmens zustehen (absonderungsberechtigte Gläubiger) beteiligt werden, aber auch Kleingläubiger und die Arbeitnehmer.

Bestellt wird der Ausschuss schließlich von der ersten Gläubigerversammlung, oder er wird -sofern nötig – vorläufig vom Insolvenzgericht eingesetzt.

3. Haftung des Gläubigerausschusses

Die Aufgaben des Gläubigerausschusses sind, wie oben erwähnt, nicht allein als Befugnis zu verstehen, sondern vielmehr als Pflicht. Bei einem schuldhaften Verstoß sind die Mitglieder deswegen nach § 71 InsO persönlich haftbar und ggf. den Insolvenzgläubigern und den absonderungsberechtigten Gläubigern gegenüber zu Schadensersatz verpflichtet. Dabei reicht mangels anderweitiger Regelungen in der Insolvenzordnung schon leichte Fahrlässigkeit um eine Schuld und damit eine Haftung zu begründen.

In der Praxis liegt das größte Haftungsrisiko wohl in der ausbleibenden Überwachung des Insolvenzverwalters bezüglich des Zahlungsverkehrs. Falsche Entscheidungen aus denen eine entsprechende Haftung resultieren kann, können aber auch aus der zwiespältigen Rolle der Mitglieder des Gläubigerausschusses stemmen, wenn sie gleichzeitig selbst Gläubiger sind. Denn nicht immer ist die für einen persönlich am günstigste Lösung, diese auch für die anderen Gläubiger.

Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang auch noch die Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des Gläubigerausschusses. Sie bezieht sich auf alle für das Insolvenzverfahren relevanten Umstände, die ihnen aufgrund ihrer Mitgliedschaft im Gläubigerausschuss bekannt werden.

Eine „falsche“ Entscheidung kann also schneller getroffen sein, als man denkt, weshalb es sich empfiehlt, dass der Gläubigerausschuss sich zum einen eine Geschäftsordnung gibt. Diese sollte die üblichen Punkte wie Einberufung (Turnus, Form, Frist),  Beschlussfassung, Vorsitz, etwaige Stimmverbote und Mitwirkung beim Vorliegen eines solchen, sowie die angesprochene Verschwiegenheitspflicht.. Zum anderen sollten darüber hinaus verbleibende Haftungsrisiken durch eine entsprechende spezielle Haftpflichtversicherung abgedeckt werden.


 
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