Nachhaftung in der GmbH
- so schützen Sie sich -


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Mehrwerte: fundierte Aufarbeitung des Themas "Nachhaftung GmbH". Wie lange ist ein ehemaliger Geschäftsführer haftbar? Was können Sie tun, um sich zu enthaften/schützen? Sie kennen nach dem Lesen die Risiken sowie konkrete Lösungsansätze


Vorwort: uns haben in den letzten Monaten eine Reihe an Fragen von "ausscheidenden" Geschäftsführern erreicht. Im Kern ging es darum das Thema "Nachhaftung" zu lösen, um z.B. im verdienten Ruhestand keine "böse Überraschung" zu erleben, wenn das ehemals erfolgreiche Unternehmen von den Nachfolgern heruntergewirtschaftet wurde und der Insolvenzverwalter Möglichkeiten sucht die Insolvenzmasse zu erhöhen. Wir haben die Fragen gebündelt und eine Art Kochrezept entwickelt, in dem wir die wichtigsten Punkte zur D&O-Versicherung ("Geschäftsführer Versicherung") sowie Rechtsschutzversicherung für Sie zusammengetragen haben. Gerne können Sie die Unterlage von uns kostenlos anfordern:

Nun viel Spaß beim Lesen des Artikels!

Die Nachhaftung der GmbH-Geschäftsführer

Die Mehrzahl der GmbH-Geschäftsführer in Deutschland weiß, dass sie im unternehmerischen Alltag einer Vielzahl von zum Teil erheblichen Haftungsrisiken ausgesetzt sind. Das gleiche gilt für andere Inhaber von Führungspositionen in einer Gesellschaft. Allerdings ist nur den wenigsten bewusst, dass ihre persönliche Haftung nicht zwangsläufig mit dem Ablauf ihres Vertrages oder dem Ausscheiden aus der Gesellschaft endet. Es hält sich ein hartnäckiger Irrglaube, nachdem Austritt bzw. Ausscheiden und Ende der Haftung einhergehen. Dem ist allerdings nicht so. Denn im GmbH-Gesetz (kurz: GmbHG) ist eine weitreichende Nachhaftung vorgesehen, die unter Umständen noch bis zu zehn Jahre nach dem Ausscheiden die Geltendmachung diverser Schadensersatzansprüche gegen den ehemaligen Geschäftsführer ermöglicht. Dieser haftet mit seinem gesamten Vermögen und damit unbeschränkt. Allerdings ist diese Rechtsfolge nicht zwingend. Durch einen geordneten Ausstieg aus der Organstellung lässt sich das Haftungsrisiko erheblich minimieren. Im folgenden Artikel zeigen wir Ihnen wirksame Instrumente:

Geschäftsführerhaftung und pflichten SMP MRH Trowe

Geschäftsführerpflichten und Haftung in der Krise

In Zeiten von Covid 19 stehen viele Geschäftsleiter vor historischen Herausforderungen. Zusammen mit der renommierten Wirtschaftskanzlei SMP haben wir am 18.6 ein Webinar zur Haftung und den Pflichten von Vorständen und Geschäftsführerinnen in der Krise abgehalten. Lesen Sie jetzt die Zusammenfassung oder schauen sich den Mitschnitt nochmal an.

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Dem Recht der GmbH liegt der Grundsatz „Austritt schützt vor Haftung nicht“ zugrunde. Die im unternehmerischen Alltag bestehenden Haftungsrisiken des Geschäftsführers bleiben deshalb auch nach dem Ende der Position weiter bestehen. Das gilt insbesondere für Sorgfaltspflichtverletzungen, die vor allem im Zusammenhang mit finanziellen Schwierigkeiten der Gesellschaft auftauchen. So kann es insbesondere vorkommen, dass eine Gesellschaft nach der Niederlegung des Geschäftsführerpostens in eine Krise kommt, die zur Insolvenz führt. Nimmt der hierauf berufene Insolvenzverwalter an, die Krise sei auf ein Fehlverhalten des Geschäftsführers zurückzuführen, so kann er diesen auch nach seinem Austritt persönlich in Anspruch nehmen. Steht der Vorwurf der vorsätzlichen Insolvenzverschleppung im Raum, so kommen sogar strafrechtliche Konsequenzen in Betracht (vgl. § 15a der Insolvenzordnung).

Zu Lasten des Geschäftsführers profitieren die Gläubiger derartiger Ansprüche von einer Beweislastumkehr. Sie müssen nicht das Vorliegen einer Pflichtverletzung beweisen. Dieser Tatbestand wird viel mehr vermutet, sodass sich der beschuldigte ex-Geschäftsführer exkulpieren, also einen Gegenbeweis vorbringen muss. Dieser Grundsatz wird § 93 Abs. 2 S. 2 des Aktiengesetzes (AktG) entnommen, der im GmbH-Recht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs analog angewendet wird (vgl. BGH, Urteil vom 04.11.2002, Az: 2 ZR 224/00).

Dieser Exkulpationsbeweis gelingt einem ehemaligen Geschäftsführer zumeist nicht. Denn nach seinem Austritt aus der Gesellschaft oder der Niederlegung seiner Position, hat er lediglich beschränkten Zugriff auf das notwendige Beweismaterial. Schließlich wird dieses regelmäßig vertrauliche Inhalte berühren, die von der GmbH wegen des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses unter Verschluss gehalten werden.

Wie lange die Nachhaftung andauert, richtet sich nach der jeweils einschlägigen Anspruchsgrundlage. Denn nicht jeder zivilrechtliche Anspruch verjährt zur gleichen Zeit. Es ist zu differenzieren. Nach § 43 Abs. 4 GmbHG verjähren Ansprüche der GmbH gegen den ehemaligen Geschäftsführer fünf Jahre nach Schadenseintritt. Ansprüche der Gesellschafter gegen den Geschäftsführer können hingegen bis zu zehn Jahre nach Eintritt des Schadens verfolgt werden (vgl. § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB). Deliktische Ansprüche, die aus einer unerlaubten Handlung resultieren, können zwar grundsätzlich nur drei Jahre verfolgt werden. Allerdings ist hier das Ende des Jahres, in dem der Geschädigte vom Schadenseintritt Kenntnis erlangt hat, maßgeblich, sodass im Einzelfall Verzögerungen denkbar sind (vgl. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB).

Die Verjährung der Geschäftsführerhaftung lässt sich am leichtesten mit einem Beispiel veranschaulichen:

Lässt etwa der Geschäftsführer einer GmbH im Namen der GmbH bestimmte Maschinen, die sich als absolut untauglich erweisen, können Ansprüche der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer bestehen. Diese können allerdings maximal fünf Jahre nach dem Erwerb der Maschinen verfolgt werden, weil der Erwerb der fehlerhaften Maschinen den Schaden im Sinne des § 43 Abs. 4 GmbHG darstellt. Auch der Umstand, dass die Gesellschaft unter Umständen erst später von den fehlerhaften Maschinen erfährt, ändert an der Höchstfrist von fünf Jahren nichts, da es sich nicht um einen deliktischen Anspruch handelt.

Möglichkeiten zur Beschränkung der Nachhaftung (GmbH)

D&O Verschaffungsklausel

Sie können noch Ihren Anstellungsverrtag verhandeln? Lesen Sie  unseren Fachartikel mit der renommierten Wirtschaftskanzlei Luther zur Enthaftung via dem Anstellungsvertrag und der D&O-Verschaffungsklausel.

Zu "D&O-Verschaffungsklausel" >

Aufgrund der lang anhaltenden Nachhaftung eines Geschäftsführers sind frühzeitige Vorkehrungen notwendig, um das Haftungsrisiko zu vermindern. Am sinnvollsten ist es, noch vor der Niederlegung der Geschäftsführerposition entsprechende juristische Maßnahmen zu ergreifen. Diese sollten i.d.R. flankiert werden mit einem zugeschnittenem D&O Versicherungsschutz, der im anschließenden Kapital thematisiert wird. So ist es zunächst sinnvoll, eine schriftliche Entlastung zum Jahresabschluss und vor dem Ausscheiden aus der Position zu bewirken. Denn mit der Entlastung, die als Billigung des Jahresabschlusses bezeichnet werden kann, verzichtet die GmbH auf Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer. Pflichtverletzungen können also nicht mehr geltend gemacht werden. Eine Ausnahme ist allerdings im Insolvenzfall zu beachten. Nach § 9b GmbHG bleiben solche Schadensersatzansprüche bestehen, die zur Befriedigung der Gläubiger benötigt werden.

Die Erteilung der Entlastung erfolgt durch Gesellschafterbeschluss. Ist der Geschäftsführer auch ein Gesellschafter, so darf er bei der entsprechenden Abstimmung über die Entlastung nicht mitstimmen. Somit werden die Lauterkeit und Beweiskraft der Entlastung gesichert.

Darüber hinaus kann die Innenhaftung zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer durch Verschuldensregelungen im Anstellungsvertrag erschwert werden. Hierzu bietet sich eine Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz an. Im Anstellungsvertrag kann auch die Verjährungsfrist der Innenhaftung durch individuelle Vereinbarung verkürzt werden.

Im Verhältnis zu Dritten haben Vereinbarungen im Anstellungsvertrag allerdings grundsätzlich keine Wirkung. Um eine Haftungsfreistellung für die Außenhaftung zu erreichen, ist eine gesonderte Vereinbarung notwendig, mit der eine Einstandspflicht der GmbH begründet wird. Diese übernimmt dann sämtliche Ansprüche, die nicht aufgrund von vorsätzlichen Handlungen des ehemaligen Geschäftsführers bestehen.

Bedeutung einer leistungsstarken D&O-Versicherung


Obwohl eine nicht unbeachtliche Anzahl von möglichen Vorkehrungen besteht, die zwingend ausgenutzt werden sollten, ist noch keine absolute Enthaftung gegeben. Das Haftungsrisiko bleibt ohne den Abschluss einer D&O Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung) weiterhin groß. Diese Versicherung transferiert die verbleibenden persönlichen Haftungsrisiken auf einen spezialisierten Versicherer. Sie übernimmt ferner die Zahlung von Schadensersatzansprüchen von Geschäftsführern und anderen Organen einer Gesellschaft, die nicht auf vorsätzliches Handeln zurückzuführen sind sowie die Kosten für Rechtsbeistand. 

Wichtig hierbei jedoch: es gibt hier sowohl sogenannte Firmen D&O Versicherungen, diese sichern sämtliche in der Versicherungspolice deklarierte Verantwortungsträger ab, als auch eine Persönliche D&O Versicherung. Letztere beinhaltet den erheblichen Vorteil aus Sicht eines scheidenden Geschäftsführers, nur auf ihn ausgerichtet zu sein. Die Absicherung ist somit nicht von exogenen Faktoren beeinflussbar (z.B. Änderung der Deckungssummen, Verkürzung der Nachhaftungsfristen, Wechsel auf schlechtes Bedingungswerk durch eine neue Geschäftsführung etc), was bei Firmen-D&O Versicherungen und Schadenfällen in der Nachhaftung des Öfteren ein Thema ist.

Hinsichtlich der Personal-D&O Versicherung ist es noch wichtig das Claims-made Prinzip zu verstehen. Dieses aus dem angloamerikanischen Raum übernommene Konzept ist auf das Datum der "Verfolgung der Pflichtverletzung" ausgelegt. Es ist also für die Beurteilung des Versicherungsschutzes entscheidend, ab wann der Schaden "verfolgt wurde", nicht an welchem Tag "er begangen" (Verstoßprinzip) wurde. Führende Konzepte beinhalten neben einer unbegrenzten Rückwärtsversicherung in die Vergangenheit mittlerweile Nachhaftungsfristen bis zu 12 Jahren (und unbegrenzt). Hier konnten Makler in den letzten Jahren im Vergleich zu alten Marktstandards erhebliche Verbesserung ausverhandeln. Für Sie bedeutet dies, dass Sie einen Schadenfall aus dem Jahre 2018 auch als Ruheständler im Jahre 2030 noch einreichen können und vollen Versicherungsschutz genießen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, wie das Ausscheiden vonstatten ging, so unterschieden Versicherer z.B. zwischen in beiderseitigem Einvernehmen oder eben Kündigung durch den Arbeitgeber. Hier empfiehlt es sich die Bedingungen genau zu studieren oder einem spezialisierten Versicherungsmakler zu vertrauen.

Fazit: alle Entscheidungen obliegen im Falle einer Persönlichen D&O-Versicherung ganz Ihnen als Versicherungsnehmer - aufgrund dessen erfreut sich diese Lösung steigender Beliebtheit im Markt (z.T. auch forciert durch Martin Winterkorn/VW, Bilfinger-Skandale und deren D&O-Schadenfälle und Folgen für die Vorstände). Hinsichtlich Kosten kann als Daumenwert eine Jahresnettoprämie von 650 - 1700 EUR Jahresnettoprämie zzgl. 19% Versicherungssteuer für eine Versicherungssumme in Höhe von 1 Mio. EUR taxiert werden. Zugang zu führenden, maßgeschneiderten Personal-D&O-Versicherungschutz erhalten Sie auf dieser Website inkl. der MRH Trowe Preis-/Leistungsgarantie.

Anmerkung: obige Ausführung zur "Nachhaftung GmbH" ersetzt weder juristische Beratung noch die eines spezialisierten Versicherungsmaklers. Gerne unterstützen wir Sie mit unserem MRH TROWE Anwaltsnetzwerk bei der Auswahl des richtigen, führenden Anwaltes. Ein kostenloser Service Ihres D&O-Spezialmaklers MRH Trowe.