Sitz im Gläubigerausschuss: Sinnvoller Schritt oder Haftungsfalle?



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Mehrwerte: Wie ist die Haftungslage für Mitglieder des Gläubigerausschusses? Worauf sollten Sie achten? Im folgenden Artikel gibt Ihnen Hr. Dr. Hees eine fundierte Einführung in das Thema aus juristischer Perspektive sowie fünf umsetzbare Praxistipps zur Hand, während Ihnen Guido Lange bündig Tipps zur richtigen Versicherung vorstellt. Gerne steht Ihnen für die Beantwortung juristischer Fragen Herr Dr. Hees jederzeit zur Verfügung. Zur Absicherung Ihrer Haftungsrisiken können Sie sich an die Spezialisten der MRH TROWE Financial Lines über unser Kontaktformular wenden.

Vorwort

Sofern im Insolvenzverfahren ein Gläubigerausschuss vom Insolvenzgericht eingesetzt wird, stellt sich die Frage nach Anzahl und Zusammensetzung der Mitglieder. Die Kandidaten setzen sich wiederum damit auseinander, ob sie die Aufgabe übernehmen können und mit Blick auf die persönliche Haftung übernehmen sollen. Diesbezüglich soll Ihnen die folgende Abhandlung einen fundierten Überblick geben.

I. Einleitung

Ziel eines Insolvenzverfahrens ist es, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt wird. Der deutschen Insolvenzordnung liegt die Vorstellung zugrunde, dass Gläubiger eines Insolvenzverfahrens nicht lediglich nur passive Beteiligte eines Insolvenzverfahrens sein sollen, sondern an den Entscheidungen über die Form und die Art der Verwertung der Insolvenzmasse sowie den Gang des Verfahrens aktiv mitwirken sollen.

Der Gläubigerausschuss ist neben der Gläubigerversammlung das zentrale Organ der Gläubigerautonomie, der den ständigen Einfluss der beteiligten Gläubiger auf das Insolvenzverfahren gewährleisten soll. Obwohl die Gläubigerversammlung in Insolvenzverfahren das Basisorgan der Gläubigerschaft ist, hat die Vergangenheit gezeigt, dass dem Gläubigerausschuss eine oft größere Bedeutung zukommt. Oftmals müssen in Insolvenzverfahren eilbedürftige Entscheidungen getroffen werden, z. B. wenn wegen anstehendem Saisongeschäft schnell ein Verkauf des Geschäftsbetriebs erfolgen muss. Insbesondere in solchen Fällen ist das Vorhandensein eines Gläubigerausschusses von Vorteil. Denn anders als die Gläubigerversammlung setzt sich der Gläubigerausschuss lediglich aus einer geringen Anzahl an Mitgliedern zusammen. Er kann daher jederzeit flexibel einberufen werden. Weiter verfügen Mitglieder eines Gläubigerausschusses regelmäßig über einen erheblichen Informationsvorsprung gegenüber anderen Gläubigern. Sie haben einen besseren Einblick in das lfd. Insolvenzverfahren und größere Möglichkeiten, den konkreten Ablauf des Insolvenzverfahrens zu beeinflussen. Der vorläufige Gläubigerausschuss kann z. B. durch einstimmigen Vorschlag erreichen, dass das Insolvenzgericht den gewünschten Verwalter bestellt, § 56a InsO. Er kann durch einstimmigen Beschluss auch die Eigenverwaltung erreichen, § 270 Abs. 3 Satz 2 InsO.

Die Mitgliedschaft in einem Gläubigerausschuss bringt also i.d.R. viele Vorteile mit sich und ist daher grundsätzlich zu empfehlen.

II. Persönliche Haftung eines Gläubigerausschussmitglieds

Dennoch müssen Ausschussmitglieder stets im Blick haben, dass mit dem Amt auch Pflichten verbunden sind, für deren Erfüllung sie einzustehen haben. Eine nicht ordnungsgemäße Erfüllung der ihnen auferlegten Pflichten kann im schlimmsten Fall eine persönliche Haftung des Ausschussmitglieds nach sich ziehen.

Die Voraussetzungen einer persönlichen Inanspruchnahme sind in § 71 InsO geregelt. Hiernach haften Mitglieder eines Gläubigerausschusses gegenüber den absonderungsberechtigten Gläubigern und den Insolvenzgläubigern persönlich, sofern sie schuldhaft die Pflichten verletzen, die ihnen nach der Insolvenzordnung obliegen. Maßgeblich für die Haftung aus § 71 InsO ist, wer konkret Mitglied geworden ist, ob also die betreffende, natürliche Person Mitglied wurde oder dessen Arbeitgeber bzw. Anstellungskörperschaft.

Die wichtigste Aufgabe eines Gläubigerausschusses ist gemäß § 69 InsO die Unterstützung und Überwachung des Insolvenzverwalters bei seiner Geschäftsführung sowie die Prüfung des Geldverkehrs und -bestandes. Der Insolvenzverwalter hat eine umfassende Verwaltungsbefugnis, welche einerseits der Unterstützung durch die Insolvenzgläubiger bedarf und andererseits aufgrund der damit verbundenen weiterreichenden Folgen seines Handelns auch kontrolliert werden muss.

Die in § 69 InsO geregelten Pflichten sind jedem Ausschussmitglied individuell auferlegt, sie betreffen nicht nur den Gläubigerausschuss als solchen. Insoweit setzt die persönliche Haftung grundsätzlich eine eigene Pflichtverletzung des jeweiligen Ausschussmitglieds voraus. Dies heißt jedoch nicht, dass im Falle einer Delegation einer Aufgabe auf ein bestimmtes Mitglied die übrigen Mitglieder von ihren Pflichten vollständig befreit sind. Im Gegenteil besteht auch hier eine Pflicht der übrigen Ausschussmitglieder, sich positiv von der Pflichterfüllung zu überzeugen. Insoweit haben sie alle für die regelmäßige Überwachung einzustehen.

Haftungsträchtig ist die Nichterfüllung der den Ausschussmitgliedern auferlegten Überwachungspflicht. Ausschussmitglieder sind verpflichtet, das Handeln des Insolvenzverwalters nicht nur auf die Rechtmäßigkeit zu kontrollieren, sondern darüber hinaus auch auf die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit seiner Geschäftsführung. Die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Pflicht setzt sowohl eine nachträgliche, begleitende als auch vorausschauende Kontrolle des Insolvenzverwalters voraus.

Haftung Insolvenz in Eigenverwaltung

Am 26.04.2018 hat der Bundesgerichtshof ein vielbeachtetes Urteil zur Haftung von Geschäftsführern in der Eigenverwaltung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens gesprochen. Die Folgen für die Geschäftsführerhaftung schildert Dr. Volker Hees, Partner der renommierten Kanzlei Hoffmann Liebs.

BGH-Urteil zur Eigenverwaltung

Mitglieder eines Gläubigerausschusses müssen hierbei stets über den aktuellen Verfahrensstand informiert sein, da nur auf diese Weise eine ordnungsgemäße Überwachung des Insolvenzverwalters erfolgen kann.

Ganz besondere Bedeutung im Rahmen der Überwachung des Insolvenzverwalters kommt der Prüfung von Geldverkehr und -bestand zu, zu der ein Ausschussmitglied gemäß § 69 Satz 2 InsO verpflichtet ist. Die Verletzung dieser Pflicht zur sog. „Kassenprüfung“ war in der Rechtsprechung bereits mehrfach Gegenstand von Entscheidungen, die zu einer persönlichen Haftung von Ausschussmitgliedern führen, z. B. weil der untreue Insolvenzverwalter aus der Masse Gelder auf private Konten umleitete.

Ausschussmitglieder müssen die Prüfung von Geldverkehr und Geldbestand nicht selbst vornehmen. Ihnen steht es frei, diese Aufgabe auch auf einem sachverständigen Dritten zu übertragen, ohne für dessen Verschulden einstehen zu müssen. Die Einschaltung eines Dritten ändert jedoch nichts an der Möglichkeit einer persönlichen Inanspruchnahme von Ausschussmitgliedern. Sie sind trotz Betrauung eines Dritten verpflichtet, für die Durchführung der Prüfung zu sorgen. Hierzu haben sie diejenige Person, welche die Prüfungen vorzunehmen hat, unverzüglich und sorgfältig auszuwählen und können insoweit für ein etwaiges Auswahlverschulden haftbar gemacht werden.

Auch wenn die Prüfung des Geldverkehrs und -bestandes von einem Dritten durchgeführt wird, müssen sich Ausschussmitglieder über die Ergebnisse der Prüfungen informieren und prüfen, dass die erforderliche Sorgfalt bei der Prüfung tatsächlich auch eingehalten wird.

In welchen zeitlichen Abständen der Geldverkehr und -bestand geprüft werden muss, ist eine Frage des Einzelfalls und gesetzlich nicht geregelt. Es ist jedenfalls in jedem Verfahren sofort mit der Prüfung zu beginnen. Der Prüfungsturnus im weiteren Verfahren können vom Verfahrensstand, der Anzahl der Kontobewegungen oder dem Umstand einer Betriebsfortführung beeinflusst werden. Gerade im Insolvenzeröffnungsverfahren können engere Prüfungsintervalle erforderlich sein. Sofern Ungereimtheiten erkennbar sind, sind die Prüfungsintervalle zu verkürzen. Auch der Umfang der Prüfungsintensität richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Eine Überwachung des Insolvenzverwalters ist nur dann gewährleistet, wenn die Prüfung des Geldverkehrs und –bestandes eine zuverlässige Beurteilung seines Handelns ermöglicht. Ergeben sich im Rahmen der Belegprüfung Zweifel, sollten Ausschussmitglieder zur Haftungsvermeidung sofortige Nachforschungen einleiten und eine vollständige Überprüfung des Geldverkehrs vornehmen.

"Unerlässlich ist, dass sich ein Mitglied eines Gläubigerausschusses bei der Aufnahme des Amtes über die obliegenden Pflichten vollumfassend informiert, um sich auf diese Weise einen Überblick über den Pflichtenkreis zu verschaffen"Dr. Volker Hees (Partner und Insolvenzrechtsexperte bei Hoffmann Liebs)

Ausschussmitglieder können beispielsweise persönlich in Anspruch genommen werden, wenn durch die Gläubigerversammlung Hinterlegungskonten bestimmt wurden, die der Insolvenzverwalter zu führen hat, dieser davon aber abweicht. Der Gläubigerausschuss ist in diesem Fall zu sofortigem Einschreiten verpflichtet und darf ein Abweichen des Insolvenzverwalters keinesfalls dulden.

Erhöhte Überwachungspflichten treffen Ausschussmitglieder ebenso bei besonders bedeutsamen und haftungsträchtigen Einzelgeschäften des Insolvenzverwalters. Will ein Insolvenzverwalter Rechtshandlungen vornehmen, die für das Insolvenzverfahren von besonderer Bedeutung sind wie z. B. der Verkauf des Geschäftsbetriebs oder von Grundstücken, so hat er hierzu die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen. Stimmen Ausschussmitglieder masseschädigenden Beschlüssen zu oder enthalten sich einer Stimmabgabe, so kann dies ebenfalls zu einer persönlichen Haftung eines Ausschussmitglieds führen. Kaufverträge sind also vor Zustimmung genauestens zu prüfen, ggf. mithilfe eines versierten Fachanwalts. Die Kosten trägt in der Regel die Insolvenzmasse.

Haftungsträchtig ist auch die Verletzung von Verschwiegenheitspflichten durch ein Mitglied des Gläubigerausschusses. Bei der Ausübung ihres Amtes erlangen Ausschussmitglieder umfangreiche Kenntnis von Informationen. Bezüglich dieser Informationen sind sie zur Verschwiegenheit verpflichtet. Nutzt ein Ausschussmitglied den durch die Ausschusstätigkeit gewonnenen Informationsvorsprungs zu Eigenzwecken aus oder verbreitet er eine vertrauliche Mitteilung, kann er hierfür unter Umständen persönlich haften.

Grundsätzlich sind die Anforderungen an die subjektiven Voraussetzungen einer persönlichen Haftung gering. Subjektiv genügt bereits jedes leicht fahrlässiges Verhalten eines Ausschussmitglieds, um eine persönliche Haftung zu begründen. Bei der Erfüllung ihrer Pflichten haben Ausschussmitglieder die Sorgfalt an den Tag zu legen, die von einem ordentlichen und gewissenhaften Mitglied eines Gläubigerausschuss erwartet werden kann. Die eigene Unkenntnis der Pflichten sowie die fehlenden persönlichen Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Amtsausübung lassen die Haftung eines Ausschussmitglieds unberührt.

Liegt eine schuldhafte Pflichtverletzung eines Ausschussmitglieds vor, so muss diese für den Schadenseintritt mitursächlich sein. Bei Unterschlagungen von Massegeldern durch den Insolvenzverwalter besteht zugunsten der Geschädigten ein sog. „Beweis des ersten Anscheins“ für eine Verursachung durch mangelhafte Überwachung. Es wird davon ausgegangen, dass ein Insolvenzverwalter bei sorgfältiger Überwachung sich nicht wagt, die ihm anvertrauten Vermögenswerte zu veruntreuen.

III. Folgen für die Praxis

Insbesondere im frühen Insolvenzeröffnungsverfahren ist das Risiko einer persönlichen Haftung erhöht. Zu diesem Zeitpunkt ist die Informationsbasis meist noch nicht hinreichend gesichert. Dennoch besteht im Eröffnungsverfahren bereits die Pflicht des Gläubigerausschusses, trotz ungesicherter Informationen das Handeln des Insolvenzverwalters zu überwachen. Es ist wichtig, bereits frühzeitig ein Risikomanagement zu installieren, mögliche Risiken aufzulisten und unter Umständen auch gesonderte Kontrollmechanismen einzurichten, um das Risiko einer persönlichen Haftung möglichst frühzeitig zu minieren. Fünf Punkte sollten vor allem beachtet werden:

Gößenverteilung Insolvenz ind Eigenverwaltung Statistik
  1. Unerlässlich ist, dass sich ein Mitglied eines Gläubigerausschusses bei der Aufnahme des Amtes über die obliegenden Pflichten vollumfassend informiert, um sich auf diese Weise einen Überblick über den Pflichtenkreis zu verschaffen. Die von den Gerichten zur Verfügung gestellten Merkblätter sind hierzu zur Kenntnis zu nehmen.
  2. Eine persönliche Haftung kann durch Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung vermieden werden. Vor allem in größeren und risikoreichen Insolvenzverfahren ist der Abschluss einer gesonderten Haftpflichtversicherung unverzichtbar und die Regel, da etwaige Schäden regelmäßig nicht von der Berufshaftpflichtversicherung erfasst sind.
    Die Kosten für eine solche Versicherung können Ausschussmitglieder nach § 18 Abs. 1 InsVV als Auslagen vom Gericht festsetzen lassen und gegenüber der Insolvenzmasse geltend machen, falls nicht bereits die Insolvenzmasse direkt die Kosten ausgeglichen hat.
  3. Zur Vermeidung einer Haftung sollten Ausschussmitglieder zwingend ihre Arbeit dokumentieren, um im Falle eines Haftungsfalls die konkrete Tätigkeit lückenlos nachweisen zu können.
  4. Mitglieder eines Gläubigerausschusses sollten zudem den Angaben des Insolvenzverwalters nicht blind vertrauen, sondern diese auch hinterfragen. Insbesondere bei Zweifel oder Ungereimtheiten sollten umgehend Nachforschungen eingeleitet werden.
  5. Bei Ungereimtheiten und Zweifeln ist es des Weiteren empfehlenswert, den Rat eines versierten Fachanwalts für Insolvenzrecht oder anderer Fachgebiete zur weiteren Vorgehensweise beizuziehen, um das Risiko einer Haftung von vornherein auszuschließen.
"Die spezielle Haftungssituation der Mitglieder eines Gläubigerausschusses stellt besondere Anforderungen an die Gestaltung des Versicherungsschutzes. Um Interessenkonflikten im Schadenfall vorzubeugen, ist eine eigenständige und von der Deckung des Insolvenzverwalters unabhängige Versicherung des Gläubigerausschusses unbedingt zu empfehlen."Guido Lange - Geschäftsführer MRH Trowe Financial Lines GmbH

IV. Absicherung des Gläubigerausschusses

Im Folgenden wollen wir den zweiten Praxistipp aufgreifen und Ihnen wichtige Hinweise für Ihre Absicherung an die Hand geben. Zuallererst sollte sich das Mitglied eines Gläubigerausschusses auf keine vorhandenen Firmenversicherungen (und hier sei speziell die D&O-Versicherung genannt) verlassen, da diese in der Regel keinen Schutz bieten. Es ist also dringend eine spezielle Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für den Haftungsfall zu installieren. Dabei ist Folgendes zu beachten: die Versicherung des Gläubigerausschusses sollte getrennt von der persönlichen Deckung des Insolvenzverwalters erfolgen. Diese Gestaltung hat folgende Vorteile:

  1. Sollte die zur Verfügung stehende Versicherungssumme im Schadenfall bereits durch den Insolvenzverwalter verbraucht sein, stünde für die Mitglieder des Gläubigerausschusses ansonsten kein Versicherungsschutz mehr zur Verfügung.
  2. Aufgrund der Überwachungs- und Kontrollpflichten des Gläubigerausschusses können sich Interessenkonflikte ergeben. Eine Schadenregulierung würde sich kompliziert gestalten, wenn in diesem Fall Insolvenzverwalter und Gläubigerausschuss bei einem Versicherer und noch dazu ggf. in einem Vertrag versichert wären.

Aufbauend auf dieser Empfehlung gilt es eine ausreichende Versicherungssumme zu wählen sowie ein leistungsstarkes Bedingungswerk zu konzeptionieren. Bei beiden Aufgabenstellungen ist in jedem Fall das Hinzuziehen eines Experten anzuraten, um das gewünschte Sicherheitsnetz zu spannen. So sehen wir in den Schadenfällen die Bedeutung von folgenden Bausteinen, auf die Sie Ihr Bedingungswerk hin prüfen sollten:

  • Einen Selbstbehalt im Schadensfall sollten Sie im aktuellen Marktumfeld nicht mehr akzeptieren.
  • Je nach Bedarf ist eine Erweiterung der Auslandsdeckung vorzunehmen.
  • Eine Vertrauensschadendeckung sollte integriert sein.
  • Im Zusammenhang mit Cyber-Vorfällen sollte eine kombinierte Dritt- und Eigenschadendeckung bestehen.
  • Auf jeden Fall sollte Abwehrschutz für den Fall des Vorwurfs einer wissentlichen Pflichtverletzung bis zu deren rechtskräftiger Feststellung geboten sein.
  • Eine Anrechnung von Kosten und somit Reduzierung der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme (z.B. Anwalts- und Gerichtskosten, Kosten für Sachverständige und Zeugen, Schadenminderungskosten) sollte nicht erfolgen.
  • Die Integration einer möglichst weitgehenden Aufsichtsrats- und Beiratsklausel wäre im Bedarfsfall ebenfalls wünschenswert.

Im aktuellen - sehr kundenfreundlichen - Versicherungsmarkt sind die oben aufgeführten Bausteine grundsätzlich abbildbar und sollten sich neben anderen wichtigen Bausteinen in Ihrer Deckung wiederfinden. Für die Bewertung der Güte der Klauseln in diesem Spezialthema bedarf es eines entsprechenden Know-Hows, sodass dringend anzuraten ist, entweder einen in diesem Themenfeld spezialisierten Fachanwalt für Versicherungsrecht oder Versicherungsmakler einzubinden. Ferner ist zu empfehlen, die auf dieses Thema spezialisierten Versicherer im Rahmen einer Marktausschreibung miteinander zu vergleichen, sodass Sie von dem sehr niedrigen Prämienniveau entsprechend profitieren. Als Spezialmakler nehmen wir bei einem Vergleich der sehr unterschiedlichen Deckungskonzepte Prämiendifferenzen von bis zu 50% wahr. Bei der Wahl der geeigneten Versicherungssumme sollte die Höhe der Prämie zwar nur eine untergeordnete Rolle spielen, ein qualifizierter Marktüberblick ermöglicht aber im Rahmen der Prämienersparnis eine Investition in eine umfangreichere Absicherung in Form der Aufstockung der Versicherungssumme.

V. Fazit

Grundsätzlich kann jedem Gläubiger empfohlen werden, in den Gläubigerausschuss zu gehen. Anhand von Informationen aus erster Hand kann konkret Einfluss auf eine bestmögliche Befriedigung der Gläubiger genommen werden. Bei der Auswahl des Insolvenzverwalters kann der Gläubigerausschuss mitbestimmen. Bei verantwortungsvoller Erfüllung der Aufgabe droht keine Haftung. Für die wenigen, dann aber haftungsträchtigen Ausnahmen sollte immer Vorsorge getroffen werden. Neben einer Haftungsfreistellung durch den Arbeitgeber gehört zur Mindestausstattung auch eine einschlägige Versicherungsdeckung, die aus der Insolvenzmasse gezahlt wird.

Ferner belegen die Ausführungen von Herrn Dr. Hees, dass sich aus dem Pflichtenkatalog als Mitglied eines Gläubigerausschusses diverse Haftpflichtrisiken ergeben. Hier sind dem Mitglied eines Gläubigerausschusses die fünf Praxisempfehlungen ans Herz zu legen. Für die besonders haftungsträchtigen Risiken sollte für jedes einzelne Verfahren Vorsorge in Form einer individuell zugeschnittenen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung mit einer dem Risiko angemessenen Versicherungssumme getroffen werden.


Dr. Volker Hees Insolvenz in Eigenverantwortung & D&O

Über Dr. Volker Hees

Rechtsanwalt Dr. Volker Hees berät Unternehmen, Gesellschafter und Geschäftsleiter seit 1999 schwerpunktmäßig im Insolvenzrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht einschließlich Restrukturierung und Sanierung sowie Haftungsrisiken. Darüber hinaus berät er Unternehmen bei der Abwehr von Wirtschafts- und Mitarbeiterkriminalität. Dr. Hees veröffentlicht regelmäßig Fachbeiträge zu relevanten Fragen des Insolvenz- und Gesellschaftsrechts sowie der Wirtschaftskriminalität. Dr. Volker Hees ist neben dem Fachanwalt für Insolvenzrecht auch zertifizierter Restrukturierungs- und Sanierungsexperte (RWS).

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MRH Trowe Guido Lange

Über Guido Lange

Geschäftsführer der MRH Trowe Financial Lines und schwerpunktmäßig für unsere Mandanten aus dem Bereich rechts- & wirtschaftsberatende Berufe tätig. Vor seiner Zeit bei MRH Trowe war Hr. Lange u. A. bei der Allianz als Leiter der Abteilung Vermögensschaden-Haftpflicht tätig. Herr Lange betreut führende Anwaltssozietäten seit nunmehr über 20 Jahren und ist daher bestens vernetzt und vertraut mit den Kernkompetenzen und Haftungsrisken der Kanzleien. Für Insolvenzverwalter und Gläubigerausschüsse wurden in den Verhandlungen mit den potenziellen Risikoträgern kontinuierlich individuell zugeschnittene Risikotransferlösungen entwickelt, die sich vom Marktstandard deutlich abheben.


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