Sind Personen- und Sachschäden in der D&O-Versicherung versichert?



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Mehrwerte: Tödlicher Arbeitsunfall bei Remondis, Millionenschaden in Recyclingbetrieb bei Limburg. Es muss nicht immer der schlimmste Fall eintreten, dennoch sind solche Risiken und tragischen Schicksalsschläge leider nicht ganz auszuschließen bzw. es müsste jedwede betriebliche Tätigkeit eingestellt werden, um dies ganz ausschließen zu können. Geschäftsleiter/-innen beschäftigt daher regelmäßig in unseren Beratungen die Fragestellung, wie es in solchen Fällen um den Versicherungsschutz für sie persönlich in der D&O-Versicherung bestellt ist, sollte es zu einer Inanspruchnahme kommen. Da diese Frage auch rechtlich komplex ist, freuen wir uns sehr Ihnen eine kompetente Abhandlung des Themas von den Experten Hr. Dr. Desch und Hr. Hochdorfer (beide renommierte Anwälte der Wirtschaftskanzlei GvW Graf von Westphalen) und Björn Stressenreuter präsentieren zu können.

1. Vorwort

In unserer Beratungspraxis taucht regelmäßig die Frage auf, ob die Geschäftsleitung auch Versicherungsschutz in der D&O-Versicherung genießt, wenn aus einem Personenschaden (z.B. ein Mitarbeiter fällt von einem Baugerüst und wird berufsunfähig) oder aus einem Sachschaden (z.B. eine Mitarbeiterin verursacht ein Feuer in einem unversicherten Firmengebäude) eine Inanspruchnahme resultiert. Die Antwort hierauf lautet „Es kommt drauf an“. Denn zum einen spielt die Frage, welcher Teil des Schadens von der D&O-Versicherung übernommen werden soll bzw. mit Blick auf vorgeschaltete Firmenversicherungen überhaupt übernommen werden muss, eine Rolle, zum anderen wie sich der Haftungsfall infolge entwickelt und damit rechtlich einzuordnen ist.

Denn und dies gilt trotz kontinuierlicher Erweiterungen des Versicherungsschutzes in den letzten Jahrzehnten, ist die D&O-Versicherung im Kern eine Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung, die  die Organe im Falle einer finanziellen Inanspruchnahme für eine Pflichtverletzung aufgrund ihrer Organtätigkeit schützen soll. Es sei der Vollständigkeit halber an dieser Stelle angeführt, dass in den leistungsstärkeren Bedingungswerken Abwehrkostenbausteine (sprich: Übernahme der Anwalts- und Verfahrenskosten) für Personen- und Sachschäden hineinverhandelt wurden.

Während man die Frage bzgl. begleitender Anwalts- und Verfahrenskosten mit einem geübten Blick in das Bedingungswerk beantworten kann, ist die Frage der Übernahme des Schadens deutlich komplexer. Hierzu haben wir die Gesellschaftsrechts- und D&O-Experten Herrn Dr. Desch und Herrn Hochdorfer von der Wirtschaftskanzlei GvW Graf von Westphalen um eine rechtliche Einschätzung gebeten. Abschließend geben wir ihnen noch Erfahrungswerte aus unserer D&O-Schadenpraxis zur Hand und schließen die Abhandlung mit konkreten Empfehlungen.

1.1. Unechter Vermögensschaden versus echter Vermögensschaden – der juristische Blickwinkel:

Bei der Frage, inwieweit ein Personen- oder Sachschaden von einer D&O-Versicherung gedeckt sein kann, sind grundsätzlich zwei Konstellationen zu unterscheiden:

a) Als „unechte Vermögensschäden“ werden allgemein Vermögensschäden bezeichnet, die mit Personen- und Sachschäden in einem ursächlichen Zusammenhang stehen (beispielsweise die Berufsunfähigkeit nach einem Personenschaden). Solche Schäden werden nach herrschender Meinung nicht von einer D&O-Versicherung gedeckt, fallen aber regelmäßig in den Versicherungsschutz einer (Betriebs- oder Privat-)Haftpflichtversicherung. Wird ein Organ von einem Geschädigten wegen eines „unechten Vermögensschadens“ in Anspruch genommen, besteht daher regelmäßig kein D&O-Versicherungsschutz.

Dies inkludiert auch regelmäßig z.B. den Regress eines Unfallversicherers. Hier regressiert der Unfallversicherer einen originären Personenschaden, den er vom Geschädigten abgetreten bekommen hat. Im Ergebnis macht der Unfallversicherer also einen Personenschaden gegenüber dem Organ geltend.

Auch wenn viele Ermittlungsverfahren eingestellt werden, müssen die Betroffenen die Kosten ihrer Verteidigung selbst tragen. Denn ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Staat besteht nur in sehr begrenzten Umfang. Insbesondere besteht kein Anspruch auf Erstattung der Stundenhonorare der Verteidiger, die in Wirtschafts- und Steuerstrafsachen regelmäßig anfallen. Denn es werden auch dem zu Unrecht Beschuldigten lediglich die sog. notwendigen Auslagen, also die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz erstattet (vgl. §§ 467 Abs. 1, 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO, 91 Abs. 2 ZPO). Dies gilt sogar dann, wenn der Betroffene von einem Gericht freigesprochen wird.

Rechtsanwälte, die auf Wirtschaftsstrafsachen spezialisiert sind, arbeiten in der Regel jedoch ausschließlich auf Stundenbasis. So kann die Verteidigung in aufwendigen Wirtschaftsstrafsachen aufgrund der Komplexität der Sach- und Rechtslage schnell fünfstellige Kosten verursachen.

 

b) „Echter Vermögensschaden”: Davon abzugrenzen ist die Konstellation, dass nicht das Organ, sondern die Gesellschaft wegen eines vom Organ verschuldeten Personen- oder Sachschadens in Anspruch genommen wird. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob die Gesellschaft anschließend das Organ im Wege der Innenhaftung (also insb. §§ 43 Abs. 2 GmbHG oder §§ 92, 93 AktG) in Regress nehmen kann. In diesem Fall liegt zwar ein Vermögensschaden der Gesellschaft vor (die mit einem gegen sie gerichteten Schadensersatzanspruch des Geschädigten belastet wird), dieser wurde allerdings durch einen Personen- bzw. Sachschaden verursacht. Ob in solchen Konstellationen der Innenregressanspruch der Gesellschaft gegen ihr Organ vom D&O-Versicherungsschutz erfasst wird, ist strittig. Soweit ersichtlich spricht sich die herrschende Ansicht in der juristischen Literatur bislang gegen einen Versicherungsschutz in diesen Konstellationen aus (u.a. Sieg, in: Höra, Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht, 4. Aufl. 2017, § 17 Rn. 93; Voit, in: Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl. 2018, AVB-AVG Ziff. 1.1 Rn. 21). Es gibt aber auch Stimmen, die den Versicherungsschutz befürworten (u.a. Beckmann, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2015, § 28 Rn. 70; Thümmel, in: Persönliche Haftung von Managern und Aufsichtsräten, 5. Aufl. 2016, Rn. 478).

Abschließend kann aus einem juristischen Blickwinkel für den „echten Vermögensschaden“ folgend aus einem gegenüber der Gesellschaft geltend gemachten Personen- oder Sachschaden festgehalten werden, dass der Versicherungsschutz in diesen Fällen - auch mangels klarstellender Rechtsprechung - vom konkreten Einzelfall, den Versicherungsbedingungen und der Verhandlungsführung mit dem Versicherer abhängt.

1.2. Unechter Vermögensschaden versus echter Vermögensschaden – der Blickwinkel eines Versicherungsmaklers:

Während beim „unechten Vermögensschaden” nur die Prüfung hinsichtlich einer Abwehrkostenkomponente verbleibt, erfordert der „echte Vermögensschaden“ die von den Kollegen Dr. Desch und Hrn. Hochdorfer angesprochene Einzelfallbewertung. Was dies zum Beispiel bedeuten kann, möchten wir Ihnen gerne an einem Beispiel aus unserem Hause verdeutlichen:

Im besagten Fall wurden seitens des Kunden - trotz Nachfrage - veraltete Zahlen zum Gebäude- und Inventarwert übermittelt. Dies führte infolge zu einem nicht (ausreichend) versicherten Feuerschaden. Der durch einen Kurzschluss verursachte Totalschaden des Lagers konnte jedoch zweifelsfrei als nicht direkt durch den Geschäftsführer verursachter Schaden des Unternehmens dargelegt werden. In diesem Fall war also ein Sachschaden (“zerstörtes Gebäude samt Lagerbeständen und Inventar”) ursächlich. Die Gesellschafter erhoben infolge der sich abzeichnenden unzureichenden Regulierung aus den Firmendeckungen jedoch den Vorwurf gegenüber der Geschäftsführung, den Empfehlungen des Versicherungsberaters nicht ausreichend Beachtung geschenkt bzw. unzureichende Strukturen vorgehalten zu haben und auf diese Weise unzureichenden Versicherungsschutz fahrlässig eingekauft zu haben.

„Abschließend kann aus einem juristischen Blickwinkel für den „echten Vermögensschaden“ folgend aus einem gegenüber der Gesellschaft geltend gemachten Personen- oder Sachschaden festgehalten werden, dass der Versicherungsschutz in diesen Fällen - auch mangels klarstellender Rechtsprechung - vom konkreten Einzelfall, den Versicherungsbedingungen und der Verhandlungsführung mit dem Versicherer abhängt.“Dr. Wolfram Desch (Partner GvW Graf von Westphalen)

Fraglich war im Verlauf, ob der D&O-Versicherer dieser Argumentation folgen würde und ein versicherter „echter Vermögensschaden“ vorliegt oder ein nicht versicherter „unechter Vermögensschaden“ (Sachschaden). In den Verhandlungen war maßgeblich, ob die Gesellschaft oder der Geschäftsführer den schadenauslösenden Sachschaden herbeigeführt hat. Durchgesetzt hat sich in Verhandlungen mit dem Versicherer in dieser Konstellation, dass der Sachschaden zwar ursächlich für den Vermögensschaden war, da der Geschäftsführer aber keinen Sachschaden verursacht hat (er hat den Brand nicht selbst gelegt), sondern durch sein Versäumnis (kein adäquater Versicherungsschutz vorgehalten) einen versicherten „echten Vermögensschaden“ herbeigeführt hat. In diesem Fall war also aus Sicht der Beteiligten der unzureichende Einkauf-/Betreuungsprozess der Firmenversicherungen („Organisationsverschulden“) ausschlaggebend und nicht der originäre Brand, sodass die D&O-Versicherung leitungspflichtig wurde. Ein gewichtiger Erfolgsfaktor war in diesem Fall die fundierte anwaltliche Argumentation.

Abschließend anzumerken zu dieser positiven (verkürzten) Falldarstellung mit Blick auf den D&O-Versicherungsschutz ist jedoch, dass auch aus unserer Erfahrung die Diskussion, ob ein „unechter“ oder ein „echter Vermögensschaden“ vorliegt, sehr strittig sein kann. Nicht in jedem Fall ergibt sich ein eindeutig versicherter Vermögensschaden, sodass der D&O-Versicherer nach Leistung von Anwalts- und Verfahrenskosten (sofern inkludiert) weitere Verpflichtungen berechtigt ablehnen kann.

2. Welche Optionen hat die Geschäftsleitung für Personen- und Sachschäden?

Wie die Experten Dr. Desch und Hr. Hochdorfer sowie unser Blick in unsere Schadenpraxis bei der Managerhaftung darlegten, kann die D&O-Versicherung als letzter Anker eine Option sein, sofern die Kriterien für einen „echten Vermögensschaden“ erfüllt sind. 

Demgegenüber wurde auch herausgestellt wie „wacklig“ das Sicherheitsnetz D&O-Versicherung für Personen- und Sachschäden bzw. die vertieften „unechten Vermögensschäden“ sein kann. Geschäftsleitern sind daher drei Hebel zur Vermeidung von privater Haftung ans Herz zu legen:

  • Nutzung anwaltlicher Beratung von spezialisierten Gesellschaftsrechtlern, inwiefern Möglichkeiten der Haftungsreduktion via der Satzung oder Anstellungsvertrag usw. vorhanden sind.
  • Prüfung mit ihrem Versicherungsberater, inwiefern ihr aktuelles Versicherungskonzept auf Unternehmensebene via Sach- und Haftpflichtversicherungen oder betrieblichen Unfall- und Berufsunfähigkeitsprogrammen Risiken im Sach- und Personenschadenbereich ausreichend absichert. Darüber hinaus ist mit Blick auf strafrechtliche Ermittlungen im Zusammenhang mit zum Beispiel einem verunglückten Mitarbeiter entsprechend Wert auf eine Firmen-Strafrechtsschutzversicherung zu legen. Bei Letzterer ist zudem die Deckungssumme kritisch zu hinterfragen, da in Schadenfällen eine Vielzahl an Personen auf diese Deckung zugreifen wird und Strafverfahren i.d.R. mit hohen Kosten einhergehen. In der Praxis zeigt sich, dass dies häufig unzureichend in der Versicherungssumme abgebildet wird.

Verfolgung durch Staatsanwälte

Ca. 25% aller Schadenfälle in der D&O-Versicherung ziehen eine parallele/vorgelagerte strafrechtliche Verfolgung der Betroffenen nach sich. Wie ist in diesen und sonstigen Fällen der strafrechtlichen Verfolgung die Versicherungssituation? Ergibt eine Manager-Strafrechtsschutz-Versicherung Sinn? Experten der renommierten Wirtschaftskanzlei Graf von Westphalen antworten.

Zum Artikel > 

  • Abschließend sei auf den Deckungsbaustein Abwehrkosten bei Personen- und Sachschäden im Rahmen der D&O-Versicherung hingewiesen, der hilfreich sein kann. Darüber hinaus empfiehlt es sich grundsätzlich auf eine leistungsstarke D&O-Versicherung zu achten, nicht nur um abseits der Thematik dieses Artikels, sondern eben auch bei solch besonderen Fallkonstellationen wie diesen eine höhere Chance auf Schutz zu haben. Denn wenn der zu weite Vorsatz-Ausschluss greift, kann eine Schadenverhandlung mit dem Versicherer an dieser Stelle beendet sein.
Dr. Wolfram Desch LL.M.

Über Dr. Wolfram Desch, LL.M.

Dr. Wolfram Desch, LL.M. ist Partner bei GvW Graf von Westphalen in München. Er berät seine Mandanten umfassend in den Bereichen Organ- und Berufshaftung (inklusive versicherungsrechtlicher Fragen im Bereich der Directors & Officers Liability Insurance) sowie Restrukturierung und Insolvenz. Er verfügt über herausragende Expertise bei der Prozessführung sowie der außergerichtlichen Verhandlung von Haftungs- und Anfechtungsansprüchen, insbesondere im Insolvenzkontext. Hier hat Herr Dr. Desch mit seinem Team bereits mehrere hundert Fälle betreut.

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Uli Hochdorfer GvW

Über Uli Hochdorfer

Uli Hochdorfer ist Rechtsanwalt bei GvW Graf von Westphalen in München. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt in der Prozessführung in komplexen Berufs- und Organhaftungsfällen. Herr Hochdorfer vertritt regelmäßig D&O-Versicherer und Manager bei der Abwehr von Organhaftungsansprüchen. Daneben befasst er sich mit der Haftung von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Beratung von Insolvenzverwaltern und Gläubigern im Insolvenzverfahren und die Durchsetzung und Abwehr von Insolvenzanfechtungsansprüchen.

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360gradmanagerschutz GmbH ist die Spezialboutique für komplexe Managerhaftungsthemen (D&O-Versicherung/Rechtsschutzprogramme) sowie Transaktionsdeckungen (z.B. POSI-Deckungen bei kapitalmarktrechtlicher Prospekthaftung). Das Team von 360gradmanagerschutz wird geleitet von Boris Prochazka (Rechtsanwalt) und ist Teil von MRH Trowe. Mit über 1.300 Versicherungsexperten ist MRH Trowe einer der 10 führenden Versicherungsmakler mit dem Schwerpunkt auf Firmenkunden im DACH Raum. Die über 70.000 Mandanten betreuen wir als 360gradmanagerschutz bzw. MRH Trowe Hand-in-Hand seit 1950 sowohl im Inland als auch Ausland nach unserer Maxime persönlich – unabhängig – kompetent. Wir verstehen uns als der innovative Industrieversicherungsmakler und wollen unseren Mandanten mit dieser Website die Möglichkeit geben sich zur Organhaftung sowie - auf Wunsch - weiterer Haftungsthemen wie der Prospekthaftung umfassend zu informieren. Den wirkungsvoller Schutz beginnt mit der Kenntnis. Das Streben nach (innovativen) Mehrwerten zeichnet uns aus und – so unser klares Bestreben – stellt für unsere Mandanten echte Mehrwerte dar. Unser 360°-Betreuungsansatz ausgehend von der Betreuung in Risiko Management-/Versicherungsthemen bis hin zur Kredit- & Finanzierungsberatung über führende Benefits & Pensionsprogramme zur Mitarbeiterbindung hilft unseren Mandanten, sich auf das Wesentliche zu fokussieren. Sie wollen mehr zu uns erfahren? Klicken Sie hier, besuchen einer unserer 18 Standorte oder testen Sie uns mit einem Gegenangebot zu Ihrer bestehenden D&O-Versicherung.