Die gesamtschuldnerische Haftung - auch Solidarhaftung oder solidarische Haftung genannt - bedeutet, dass mehrere natürliche oder juristische Personen gesamtschuldnerisch für einen Schaden (Sach-, Personen- oder Vermögensschaden) haften. Dies kann sich sowohl aus dem Gesetz ergeben (vergleiche hierzu: § 420 ff. BGB) als auch aus einer vertraglichen Obliegenheit (z.B. Satzung, Anstellungsvertrag) resultieren. Exemplarisch § 421 BGB im Folgenden:
"Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern."
Um dies greifbar zu machen, im Folgenden ein paar Beispiele:
- Haftung gegenüber Gläubigern bei Gesellschafterwechsel
- Haftung gegenüber Dritten bei Verletzung insolvenzrechtlicher Pflichten
- Haftung in der Insolvenz bzw. Haftung gegenüber der Gesellschaft bei Verletzung insolvenzrechtlicher Pflichten
- Haftung bei der Vertretung der GmbH
- Haftung im Bereich Steuern und Sozialabgaben
Relevant ist das Thema „Gesamtschuldnerische Haftung“ bei Gesellschaftern einer GbR, den Geschäftsführern (Organen) einer Kapitalgesellschaft wie der GmbH oder Vorständen einer AG. Wichtig hierbei:
- Ein Ressortschnitt schützt nur bedingt, wenn die Pflichtverletzung im Ressort des Kollegen/-in stattfindet. Generell gilt das Prinzip der Generalverantwortung und der Allzuständigkeit. Ihnen kann also zur Last gelegt werden die Fehlentscheidung durch fehlende Überwachung mitverschuldet zu haben
- Im Rahmen der Außenhaftung kann ein Gläubiger (inkl. dem Insolvenzverwalter) Leistung nach seinem Belieben, teilweise oder komplett, von jedem Schuldner einfordern. Hieraus folgt, dass er klug beraten ist sich die "stärksten Schultern" (größtes Privatvermögen) auszusuchen, statt nach Verschulden vorzugehen.
Fazit zur Gesamtschuldnerischen Haftung
Aus der Verletzung einer Sorgfaltspflicht resultierend haftet der Entscheider nicht nur für seine eigenen Pflichtverletzungen, sondern eben gesamtschuldnerisch auch für Pflichtverletzung sämtlicher Mitglieder der Führungsorgane, denen er als Entscheider angehört. Man kann also in Bezug auf Organhaftung von einer „Schicksalsgemeinschaft“ in den Führungsorganen sprechen. Aus der Verletzung einer Sorgfaltspflicht resultierend haftet der Entscheider nicht nur für seine eigenen Pflichtverletzungen, sondern eben gesamtschuldnerisch auch für Pflichtverletzung sämtlicher Mitglieder der Führungsorgane, denen er als Entscheider angehört. Man kann also in Bezug auf Organhaftung von einer „Schicksalsgemeinschaft“ in den Führungsorganen sprechen.
Wichtig hier, ein Ressortschnitt kann im Schadenfall helfen, hierfür ist jedoch eine gut dokumentierte Übernahme von „Kontrollaufgaben“ zu belegen, die dann auch vor Gericht standhält. Dies ist in der Praxis schwierig, zumal in der Praxis in der Regel leicht angreifbar, sodass die „Haftungsreduzierung“ hierüber mit Vorsicht zu genießen ist.
Bezugnehmend auf das Thema D&O-Versicherung lässt sich folgern, dass die Gesamtschuldnerische Haftung neben der Flut an Gesetzen und Auflagen sowie eben unbegrenzten Privathaftung der Grund für die Verbreitung der D&O-Versicherung in Deutschland in den letzten Jahrzehnten ist. Es ist daher jedem Entscheider - egal ob GmbH, AG oder ähnliches - anzuraten sich nicht nur mit dem Abschluss einer D&O-Versicherung auseinanderzusetzen, sondern mit dem Vorhalten eines D&O-Absicherungskonzepts. Hierzu zählt die Qualität der Bedingungen sicherzustellen sowie dafür zu sorgen, dass im Schadenfall eine ausreichende Versicherungssumme vorgehalten wird. Für Interessierte bieten wir mit unserem "Kochrezept Geschäftsführerschutz" eine kostenlose Anleitung.
Schützen Sie sich mit Wissen. Lesen Sie auch unseren anderen Fachartikel zur:
- Geschäftsführerhaftung in der GmbH
- Nachhaftung in der GmbH
- Haftungsfreistellung & die D&O-Verschaffungsklausel
- D&O Versicherung erklärt
Anmerkung: obige Ausführung zur "Gesamtschuldnerische Haftung" ersetzt weder juristische Beratung noch die eines spezialisierten Versicherungsmaklers. Gerne unterstützen wir Sie mit unserem MRH TROWE Anwaltsnetzwerk bei der Auswahl des richtigen, führenden Anwaltes. Ein kostenloser Service Ihres D&O-Spezialmaklers MRH Trowe.
360gradmanagerschutz GmbH ist die Spezialboutique für komplexe Managerhaftungsthemen (D&O-Versicherung/Rechtsschutzprogramme) sowie Transaktionsdeckungen (z.B. POSI-Deckungen bei kapitalmarktrechtlicher Prospekthaftung). Das Team von 360gradmanagerschutz wird geleitet von Boris Prochazka (Rechtsanwalt) und ist Teil von MRH Trowe. Mit über 1.300 Versicherungsexperten ist die MRH Trowe Gruppe einer der 10 führenden Versicherungsmakler mit dem Schwerpunkt auf Firmenkunden im DACH Raum. Die über 12.000 Mandanten betreuen wir als 360gradmanagerschutz bzw. MRH Trowe Hand-in-Hand seit 1950 sowohl im Inland als auch Ausland nach unserer Maxime persönlich – unabhängig – kompetent. Wir verstehen uns als der innovative Industrieversicherungsmakler und wollen unseren Mandanten mit dieser Website die Möglichkeit geben sich zur Organhaftung sowie - auf Wunsch - weiterer Haftungsthemen wie der Prospekthaftung umfassend zu informieren. Den wirkungsvoller Schutz beginnt mit der Kenntnis. Das Streben nach (innovativen) Mehrwerten zeichnet uns aus und – so unser klares Bestreben – stellt für unsere Mandanten echte Mehrwerte dar. Unser 360°-Betreuungsansatz ausgehend von der Betreuung in Risiko Management-/Versicherungsthemen bis hin zur Kredit- & Finanzierungsberatung über führende Benefits & Pensionsprogramme zur Mitarbeiterbindung hilft unseren Mandanten, sich auf das Wesentliche zu fokussieren. Sie wollen mehr zu uns erfahren? Klicken Sie hier, besuchen einer unserer 13 Standorte oder testen Sie uns mit einem Gegenangebot zu Ihrer bestehenden D&O-Versicherung.